Datum: 30.06.2011

E-Postbrief nicht so sicher wie ein Brief

LG Bonn vom 30.06.2011 (14 O 17/11)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Landgericht Bonn hat der Deutschen Post AG untersagt, damit zu werben, der neue E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Gegen die Werbeaussage hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

Die Werbung ist nach Auffassung des Gerichts irreführend. Denn ein E-Postbrief ist keineswegs so verbindlich wie ein herkömmlicher Brief. Beim E-Postbrief fehlt die eigenhändige Unterschrift. Es gibt auch keine qualifizierte elektronische Signatur. Für Willenserklärungen, die zwingend schriftlich abgegeben werden müssen, ist der E-Postbrief daher ungeeignet. Zum Beispiel wäre die Kündigung der Mietwohnung per E-Post rechtlich gar nicht wirksam.

Die Werbeaussage könne für den Nutzer gefährlich sein, monierten die Richter. Verbraucher, die sich darauf verlassen, dass der E-Postbrief so sicher und verbindlich wie ein Brief sei, könnten wichtige Fristen versäumen und dadurch erhebliche Nachteile erleiden.

Datum der Urteilsverkündung: 30.06.2011

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Deutsche Post AG - Urteil des LG Bonn vom 30.06.2011

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Deutsche Post AG - Urteil des OLG Köln vom 03.02.2012

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Deutsche Post AG - Urteil des BGH vom 06.02.2013, Verfahren rechtskräftig abgeschlossen

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