Datum: 25.06.2014

Unwirksame Klauseln im Heimvertrag

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LG Düsseldorf vom 25.06.2014 (12 O 273/13)
Ein Heimbetreiber darf sich in den Vertragsbedingungen nicht das Recht auf einseitige Preiserhöhungen einräumen. Diese und weitere vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete Klauseln sind unwirksam, entschied das Landgericht Düsseldorf.

Der Heimbetreiber hatte sich vorbehalten, die Preise einseitig zu ändern, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändern sollte. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für eine Preiserhöhung sei die Zustimmung des Verbrauchers nötig, die der Betreiber im Streitfall einklagen müsse. Eine einseitige Erklärung reiche nicht aus, um die Preise zu erhöhen.

Für seinen Wäschedienst lehnte der Heimbetreiber jede Haftung für den Verlust nicht namentlich gekennzeichneter Kleidungsstücke ab. Ein derart weiter Haftungsausschluss auch für einen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Verlust ist gesetzlich nicht zulässig, stellten die Richter klar. Außerdem sei der Betreiber verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen den Verlust der Kleidungsstücke zu treffen.

Für unwirksam erklärten die Richter auch eine Klausel, mit der die Heimbewohner dem Betreiber die Vollmacht erteilen, für sie Anträge auf Sozialhilfe oder eine Änderung der Pflegestufe zu stellen und dazu Erklärungen abzugeben. Das war nach dem Wortlaut der Klausel sogar ohne Kenntnis des Heimbewohners möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, den Heimträgern ein eigenes Antrags- oder Klagerecht einzuräumen. Diese Regelung werde durch die umfassende Bevollmächtigung umgangen, monierten die Richter.

Datum der Urteilsverkündung: 25.06.2014

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Haus Marienburg LG Duesseldorf  12 O 273 13

Marienburg, Urteil vom 25.06.2014

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