Datum: 08.10.2020

Kriterien für Sternchenbewertung in Tarifvergleich müssen genannt werden

vzbv klagt erfolgreich gegen Anbieter eines Tarifvergleichs im Internet

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Quelle: Klublu - Photocase

  • Für Nutzer war nicht erkennbar, dass der Vermittler die angebotenen Versicherungen selbst bewertet hatte.
  • Nachvollziehbare Kriterien für die Vergabe von Sternen fehlten.
  • LG Leipzig: Verschweigen der Bewertungsgrundlage ist irreführend.

Produktbewertungen in Tarifvergleichen müssen für Verbraucher und Verbraucherinnen transparent sein. Der Anbieter eines Tarifvergleichs muss darüber informieren, wer die Bewertung abgegeben hat und nach welchen Kriterien sie erfolgt. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Anbieter eines Versicherungsvergleichs entschieden.

Der beklagte Versicherungsmakler hatte auf der Seite tarifcheck.de einen Vergleich von Haftpflichtversicherungen angeboten. Die Angebote in der Ergebnisliste waren jeweils mit bis zu fünf Sternen bewertet. Ein Stern stand für „sehr schlecht“, fünf Sterne für „sehr gut“.

Die Sterne wurden aber nicht wie üblich von Verbraucherinnen und Verbrauchern vergeben. Stattdessen hatte der Makler die von ihm vermittelten Versicherungen selbst bewertet. Das war auf der Webseite nicht erkennbar. Auch die Kriterien für die Bewertung blieben im Dunkeln.

Bewertungsgrundlage darf nicht verschwiegen werden

Das Landgericht Leipzig schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Vermittler damit gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Er habe seinen Kunden wesentliche Informationen vorenthalten. An Bewertungen könnten sich Verbraucher nur dann sinnvoll orientieren, wenn klar sei, wer die Bewertungen abgegeben hat und welche sachbezogenen Kriterien den Bewertungen zu Grunde liegen. Auf der Webseite des Beklagten fehlten dagegen Erläuterungen, auf welcher Grundlage die Bewertungen zustande kamen.

Urteil des LG Leipzig vom 09.09.2020, Az. 05 O 1789/19

Datum der Urteilsverkündung: 08.10.2020

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Urteil des LG Leipzig vom 09.09.2020, Az. 05 O 1789/19 - nicht rechtskräftig

Urteil des LG Leipzig vom 09.09.2020, Az. 05 O 1789/19 - nicht rechtskräftig

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