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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die im Entwurf zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) enthaltenen Einzelregelungen weitestgehend. Die Neuregelungen können einen Beitrag dazu leisten, das Gesundheitswesen und die Versorgung patientenorientierter zu gestalten und die Qualität und Transparenz in der Versorgung zu steigern.
Für den vzbv ist es ein wichtiges Anliegen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Qualitätsdaten zur Versorgung leicht zugänglich, einfach verständlich und vergleichend zur Verfügung gestellt werden und zwar für alle Versorgungsbereiche. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf geht der Gesetzgeber hier einen wichtigen Schritt, insbesondere mit Blick auf das Public Reporting zur Qualität in der ambulanten ärztlichen Versorgung. Wesentlich ist dabei, dass die Qualitätsberichterstattung von den Bedarfen und Bedürfnissen der Patienten her gedacht wird. Keinesfalls dürfen durch die Neuregelungen Rückschritte und Informationseinschränkungen für die bereits erreichte Qualitätstransparenz im Krankenhausbereich entstehen.
Ganz konkrete Verbesserungen ergeben sich für Verbraucher durch die geplanten Regelungen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten. Die geplante Kontrollinstanz und die möglichen Sanktionen durch die Zulassungsausschüsse bewertet der vzbv als sachgerecht, um dem Problem fehlender Berufshaftpflichtversicherungen bei Vertrags(zahn)ärzten und -psychotherapeuten zu begegnen.
Positiv bewertet der vzbv auch die Verbesserungen hinsichtlich der Koordination in der Versorgung: die neuen Aufgaben der Terminservicestellen, etwa telefonische Arztgespräche sowie die Etablierung eines Ersteinschätzungsverfahrens für die Notfallambulanzen. Dennoch braucht es, insbesondere mit Blick auf die Zeit nach der Corona-Pandemie, ein nachvollziehbares Gesamtkonzept für eine bedarfsgerechte und zukunftsfeste Gestaltung der Versorgungsstrukturen – sektorenübergreifend.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie im Downloadbereich.