Datum: 04.05.2020

Pauschalreisen kostenlos stornieren können

vzbv hat Gutachten vom Reiserechtler Prof. Klaus Tonner eingeholt

Urlaub auf Balkonien

Quelle: arto - adobestock.de

Update vom 14. Mai 2020

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zur Untermauerung seiner politischen Forderungen ein Gutachten vom Reiserechtler Prof. Klaus Tonner eingeholt, das am 4. Mai 2020 veröffentlicht wurde. In diesem Gutachten wird unter Verweis auf den Bundesgerichtshof und andere namhafte Juristen die Auffassung vertreten, dass Verbraucher auch außerhalb von offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes Auslands-Pauschalreisen, die bis Ende August 2020 stattfinden sollen, kostenlos stornieren und die Restzahlung für solche Reisen zurückhalten können.

Diese Rechtsauffassung bezieht sich auf die aktuelle Berichterstattung und Aussagen hochrangiger Politiker zu Einschränkungen im Reiseverkehr (Stand Ende April 2020).

Da die rechtliche Bewertung vom jeweiligen Zeitpunkt der Betrachtung abhängt, sind dabei die aktuelle Berichtserstattung sowie Äußerungen von Ministern oder anderen hochrangigen Politikern zu beachten.
 
Es ist daher unerlässlich, dass Verbraucher im Einzelfall rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Dafür stehen auch Verbraucherzentralen vor Ort zur Verfügung.


  • Gutachten bestätigt: Verbraucher können kostenlos Auslands-Pauschalreisen stornieren, die bis Ende August stattfinden sollen. Sie können auch die Restzahlung für solche Reisen zurückhalten.
  • Dies gilt unabhängig von der globalen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die nur bis zum 14. Juni 2020 gilt.
  • Die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei aufgrund von Äußerungen hochrangiger Politiker gegeben, wonach ein Auslandsurlaub in diesem Sommer wohl nirgendwo möglich sein werde.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Auslands-Pauschalreisen, die bis Ende August stattfinden sollen, kostenlos zu stornieren. Das bestätigt ein Gutachten von Reiserechtler Prof. Klaus Tonner im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Dies gelte auch unabhängig von der globalen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die sich nur auf einen Zeitraum bis zum 14. Juni 2020 bezieht. Der vzbv begrüßt die Aussage des Gutachtens. Die Geschäftspraktik vieler Reiseanbieter, trotz Ansteckungsgefahr mit Covid-19 und Einschränkungen touristischer Infrastruktur in den Reiseländern, vier Wochen vor Reiseantritt die Zahlung der restlichen Rate zu verlangen, müsse sich nun ändern.

„Die Restzahlung zu verlangen, obwohl nicht sicher ist, dass Verbraucher überhaupt wie gebucht reisen können, ist nicht in Ordnung”, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Der vzbv beobachtet Reiseveranstalter, die eine hohe restliche Rate fordern, aber die Reise kurz vor Abflug stornieren. Dann muss der Kunde sehen, wie er sein Geld zurückbekommt.“ Wie schwierig es aber ist, Vorauszahlungen zurückerstattet zu bekommen, zeigten zahlreiche Beschwerden über Reiseanbieter in den Verbraucherzentralen.

Auslandsreisen bis August: kostenlose Stornierung möglich

Um Klarheit zu schaffen und Verbrauchern eine Argumentationshilfe zu geben, hat der vzbv ein juristisches Gutachten vom Reiserechtsexperten Prof. Klaus Tonner in Auftrag gegeben. Zentrales Argument: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Umstände der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das legten die bisherigen Pressemeldungen und Aussagen von hochrangigen Politikern wie etwa Bundesaußenminister Heiko Maaß oder dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder nahe. Mit einer Änderung dieser Umstände sei bis Ende August nicht zu rechnen. (Stand 4. Mai 2020, vorbehaltlich weiterer gegenläufiger Meldungen).

Daher könne der Kunde kostenlos stornieren. Damit sei auch keine Restzahlung mehr zu leisten. Der Reiseveranstalter muss die Anzahlung zurückerstatten. Kunden müssten demnach auch nicht darauf warten, dass der Reiseanbieter die Reise absagt. Wenn sie dennoch abwarten oder gleichwohl reisen wollen, müssten sie die Restzahlung erst dann leisten, wenn sicher ist, dass die Reise auch tatsächlich stattfindet.

Gegenüber dem Reiseanbieter müssten Verbraucher dann aber eine sogenannte „Unsicherheitseinrede“ geltend machen. Es wird dringend empfohlen, sich hierfür an die Verbraucherzentralen vor Ort zu wenden oder sich rechtlichen Beistand zu suchen.


Aufruf: Erfahrungen in der Corona-Krise melden

Um Betrug, Abzocke und Missbrauch von Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Corona-Krise weiter zu verfolgen, benötigen die Verbraucherschützer die Hinweise und Beschwerden von Betroffenen. Diese können ihre Erfahrungen direkt online unter https://marktwaechter.de/corona melden.   

Verbraucherinnen und Verbraucher, die Hilfe in ihrem individuellen Fall benötigen, sollten die Beratungsangebote der Verbraucherzentralen nutzen, Informationen unter www.verbraucherzentrale.de/beratung

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Anzahlungen und Restzahlungen bei Pauschalreisen während der Corona-Krise | Gutachten | Mai 2020

Anzahlungen und Restzahlungen bei Pauschalreisen während der Corona-Krise | Gutachten | Mai 2020

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