Durch die folgenden Buttons können Sie direkt auf einen speziellen Bereich des Inhaltes springen
Datum: 31.05.2023

Endlich Ernst machen mit dem Recht auf Reparatur

Stellungnahme des vzbv zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung eines Rechts auf Reparaturen

  • Verpflichtung zur Reparatur für Hersteller darf nicht auf wenige Produkte beschränkt bleiben.
  • Wahlrecht für Verbraucher:innen bei gesetzlicher Gewährleistung darf nicht eingeschränkt werden.
  • Hersteller müssen an den Kosten der Reparatur beteiligt werden.
Mann repariert Waschmaschine

Quelle: Friends Stock - AdobeStock

Jedes Jahr werden unzählige Smartphones, Laptops und Küchengeräte, aber auch Möbel oder Sportgeräte entsorgt – obwohl sie sich eigentlich reparieren ließen. Das ist schlecht für Klima und Umwelt und belastet Verbraucher:innen finanziell, wenn sie neue Produkte kaufen müssen. Die Europäische Kommission hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der dieses Problem angehen soll. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden dem Anspruch jedoch nicht gerecht, Verbraucher:innen unkomplizierte und schnelle Reparaturen zu ermöglichen und gleichzeitig Ressourcen zu sparen.

Nach Plänen der Europäischen Kommission sollen künftig im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung Reparaturen für Verkäufer verpflichtend sein, wenn die Kosten für eine Ersatzlieferung höher als oder gleichwertig wie eine Reparatur sind. Bisher können Verbraucher:innen bei defekten Produkten grundsätzlich wählen, ob sie es reparieren lassen oder ein neues erhalten möchten. Mit der geplanten Neuregelung wird das Wahlrecht der Verbraucher:innen deutlich eingeschränkt werden.

Schutzniveau bei Reklamation erhalten

Diese Einschränkungen bei der gesetzlichen Gewährleistung lehnt der vzbv ab. Das Wahlrecht für Verbraucher:innen würde faktisch in ein Wahlrecht der Verkäufer:innen umgekehrt. Denn wie hoch die Kosten für die Reparatur ausfallen, dürfte aus Sicht der Verbraucher:innen nur schwer überprüfbar sein. Alle relevanten Informationen darüber, wie teuer eine Reparatur wird, liegen beim Unternehmen. Dieses kann somit faktisch vorgeben, ob das Produkt repariert oder Ersatz beschafft wird. Damit würde ein wichtiges Verbraucherrecht eingeschränkt werden, ohne dass ein Beitrag zur verstärkten Produktion von reparierbaren Gütern erreicht wird.

Recht auf Reparatur nur für wenige Produkte

Auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung soll laut Vorschlägen der Europäischen Kommission eine neue Pflicht zur Reparatur gelten. Diese soll jedoch nur für wenige Produkte greifen, die bereits über das EU-Ökodesign Vorgaben zur Reparierbarkeit unterliegen. Damit bleibt der Mehrwert für Verbraucher:innen überschaubar. Langfristig sollen zwar mehr Produkte über das Ökodesign reguliert werden. Bis das umgesetzt ist, werden aber beim derzeitigen Tempo noch Jahrzehnte vergehen.

„Wir brauchen ein wirkungsvolles Recht auf Reparatur, das den Wettbewerb der Hersteller um gut reparierbare und haltbare Produkte stärkt“, sagt Elke Salzmann, Referentin Ressourcenschutz des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Selbstverständlich dürfen dafür keine Verbraucherrechte eingeschränkt werden.“

vzbv: Reparaturbonus bundesweit einführen und Gewährleistung verlängern

Der vzbv kritisiert, dass der Gesetzentwurf der Europäischen Kommission das Problem zu hoher Reparaturkosten nicht wirkungsvoll angeht. Dabei sind zu hohe Kosten der Hauptgrund für Verbraucher:innen, Produkte nicht reparieren zu lassen. Ein Marktcheck des vzbv aus dem Jahr 2022 zu Handy-Reparaturen hatte gezeigt, dass Verbraucher:innen vor allem bei günstigeren Modellen oft hohe Preise zahlen müssen und sich deshalb eine Reparatur nicht lohnt.

Der vzbv fordert eine Verlängerung der Gewährleistung, die an die Lebensdauer der Produkte gekoppelt werden sollte. Zudem schlägt der vzbv ein bundesweites System vor, mit dem Reparaturen finanziell gefördert werden. Einen sogenannten Reparaturbonus gibt es bereits in Österreich und einzelnen Bundesländern und Städten in Deutschland. In Frankreich werden Reparaturen aus einem Fond gefördert, in den die Hersteller nach dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung einzahlen. „Es gibt also erste erfolgreiche Ansätze“, so Salzmann.

Download

23-05-15_vzbv_STN_Recht auf Reparatur darf keine Mogelpackung werden_EU_Recht auf Reparatur

Recht auf Reparatur darf keine Mogelpackung werden

vzbv-Stellungnahme | Mai 2023

Ansehen
PDF | 334.16 KB

Alles zum Thema: Recht auf Reparatur

Artikel (9)
Dokumente (3)

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Elke Salzmann

Elke Salzmann

Referentin Ressourcenschutz, Team Mobilität und Reisen

info@vzbv.de +49 30 25800-0

Kontakt

Dietlinde Bleh - Referentin Team Recht und Handel

Dietlinde Bleh

Referentin Team Recht und Handel

info@vzbv.de (030) 25800-0

Kontakt

Avatar-Icon

Keo Sasha Rigorth

Referentin Ressourcenschutz, Team Mobilität und Reisen

info@vzbv.de +49 30 25800-0