Datum: 12.02.2020

Digitale Pflegehelfer: Kassen sollen Kosten erstatten

Rechtsgutachten empfiehlt gesetzliche Anpassungen

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Quelle: And.one - Adobe Stock

  • Digitale Assistenzsysteme können Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit und Sicherheit im eigenen Zuhause ermöglichen.
  • Derzeit werden die Kosten jedoch kaum von den Pflegekassen übernommen.
  • Ein Rechtsgutachten im Auftrag des vzbv schlägt einen Erstattungsanspruch vor, wenn die Produkte einen pflegerischen Nutzen erfüllen.

Sensoren, die bei einem Sturz einen Notruf absetzen, eine digitale Anwendung, die an die nächste Mahlzeit erinnert, oder automatische Abschaltsysteme für den Herd: Digitale Assistenzsysteme können pflegebedürftigen Verbraucherinnen und Verbrauchern zu mehr Selbstständigkeit und Sicherheit im eigenen Zuhause verhelfen. Auf Grundlage eines aktuellen Rechtsgutachtens fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) deshalb, dass Pflegekassen digitale Systeme mit pflegeunterstützender Wirkung erstatten.

Bislang müssen Verbraucher für solche digitalen Helfer, die auch als Active-Assisted-Living-Technologien bekannt sind, selbst zahlen.

Das kritisiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv: „Es geht bei digitalen Assistenzsystemen in der Pflege nicht um technische Spielereien. Schon heute können digitale Anwendungen Pflegebedürftigen das Leben zu Hause deutlich erleichtern und die Lebensqualität steigern. Damit die neuen Möglichkeiten im Alltag ankommen, dürfen Pflegebedürftige, die sie nutzen wollen, nicht mit den Kosten allein gelassen werden. Bei der Finanzierung sind vor allem die Pflegekassen gefragt.“

Digitale Pflegehelfer derzeit kaum erstattungsfähig

Ein aktuelles Gutachten der Rechtsanwaltsgesellschaft Dierks + Company im Auftrag des vzbv bestätigt die mangelnde Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegehelfer. Gegenwärtig sind nur Hausnotrufsysteme und ein mit geringen Funktionen ausgestattetes Pflegebett im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen als erstattungsfähige digitale Anwendungen gelistet.

Bei weiteren Produkten, die nicht im Verzeichnis gelistet sind, zögern die Kassen, was eine Kostenübernahme betrifft. Verbrauchern bleibt dann nur die Möglichkeit ihren Anspruch vor dem Sozialgericht einzuklagen. Der vzbv fordert deshalb dringend, die gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen, um Technologien mit nachgewiesenem pflegerischen Nutzen erstattungsfähig zu machen. Dies würde auch der Ankündigung im Koalitionsvertrag Rechnung tragen, wonach die Bundesregierung die pflegerische Versorgung durch digitale Technologien verbessern will.

Ein weiteres Argument spricht für den Erstattungsanspruch: „Wenn digitale Pflegehelfer den Umzug in ein Pflegeheim hinauszögern oder gar verhindern, bedeutet das eine deutliche finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. Die Chance gilt es zu nutzen“, so Müller.

Nutzen für die Pflege nachweisen

Das Gutachten empfiehlt einen eigenen Erstattungsanspruch für digitale Pflegeanwendungen im Rahmen des bestehenden Pflegehilfsmittelanspruchs im Elften Sozialgesetzbuch. Neben einer gesetzlichen Definition digitaler Assistenzsysteme sollte dieser auch zwingend den Nachweis eines pflegerischen Nutzens erfordern. „Indem die digitalen Assistenzsysteme ihren Nutzen für die Pflegeversorgung nachweisen müssen, wird sichergestellt, dass die Pflegeversicherung nicht die Kosten für bloße Lifestyle- und Smart-Home-Technologien tragen muss“, sagt Gutachter Christian Dierks.

Die Forderungen des vzbv im Überblick

  • Die fortschreitende Digitalisierung in der häuslichen Pflege muss so ausgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf Wunsch möglichst lange und selbstbestimmt im eigenen Zuhause leben und dort gepflegt werden können.
  • Die Pflegeversicherung muss die Kosten für digitale Assistenzsysteme übernehmen, die einen pflegerischen Nutzen für pflegebedürftige Menschen oder Pflegekräfte im privaten Zuhause haben.
  • Die gesetzlichen Regelungen im Elften Sozialgesetzbuch müssen angepasst werden, da sie gegenwärtig nicht ausreichen, um digitale Assistenzsysteme als Pflegehilfsmittel angemessen in die Regelversorgung zu integrieren.
  • Produkte wie Ortungs-, Notruf- oder Sturzerkennungssysteme, aber auch Abschaltsysteme für Haushaltsgeräte oder digitale Hilfen zur Erinnerung an die Nahrungs- und Getränkeaufnahme sind Active-Assisted-Living-Technologien, deren Kosten von der sozialen Pflegeversicherung erstattet werden sollten. Sie weisen einen pflegerischen Nutzen auf, indem sie eine selbstständige Lebensführung Pflegebedürftiger ermöglichen und gleichzeitig Pflegekräfte entlasten

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Digitale Pflegehelfer als Kassenleistung | Gutachten | November 2019

Digitale Pflegehelfer als Kassenleistung | Gutachten | November 2019

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