Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 13.11.2025

Zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung an Nutzer kostenloser Online-Dienste („Soft-Opt-In“)

Urteil des EuGH vom 13.11.2025 (C-654/23)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Erhebung einer E-Mail-Adresse im Rahmen einer kostenlosen Registrierung auf einer Online-Plattform gilt als Datenerhebung „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“, die den Versand von werblichen Newslettern für eigene ähnliche Angebote ohne gesonderte Einwilligung rechtfertigen kann. Die allgemeinen Rechtmäßigkeitvoraussetzungen der DSGVO treten in diesem Fall hinter die spezielleren Regelungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zurück.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin, das rumänische Medienunternehmen Inteligo Media SA, betreibt eine Online-Plattform für juristische Nachrichten. Nutzer können dort ein kostenloses Konto erstellen, das ihnen Zugriff auf eine begrenzte Anzahl von Artikeln sowie den Bezug eines täglichen E-Mail-Newsletters mit Zusammenfassungen und Links zu neuen Artikeln ermöglicht. Ein uneingeschränkter Zugriff auf alle Inhalte ist kostenpflichtig. Die rumänische Datenschutzbehörde (ANSPDCP) verhängt gegen das Unternehmen eine Geldbuße, da es die E-Mail-Adressen der Nutzer für den Newsletterversand verwendet habe, ohne zuvor eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt zu haben. Inteligo Media wendet sich gegen den Bescheid und beruft sich auf die Ausnahme für Bestandskundenwerbung (sog. „Soft-Opt-In“ gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG), da die Daten im Kontext einer Kundenbeziehung erlangt worden seien.

Das Berufungsgericht Bukarest legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie vor, insbesondere ob auch eine kostenlose Registrierung als „Verkauf“ im Sinne der Ausnahmevorschrift zu werten sei und wie sich dies zur DSGVO verhalte.

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet zugunsten einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschrift. Der Begriff des „Verkaufs eines Produkts oder einer Dienstleistung“ in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG umfasse auch Situationen, in denen ein Nutzer im Rahmen einer kostenlosen Registrierung Zugang zu Inhalten erhalte. Da der Newsletter die eigenen Inhalte der Plattform bewerbe, handele es sich um „Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“. Sind die Voraussetzungen dieser speziellen Regelung (Art. 13 Abs. 2) erfüllt – insbesondere die Möglichkeit zur einfachen Ablehnung (Opt-Out) bei Erhebung und jeder Nachricht –, bedarf es für den Versand keiner gesonderten Prüfung der Rechtmäßigkeit nach Art. 6 DSGVO, da die Richtlinie insoweit als speziellere Norm (lex specialis) Vorrang habe.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 13.11.2025
Aktenzeichen: C-654/23
Gericht: EuGH

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