Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 31.07.2025

Zur Zulässigkeit von Cheat-Software für Spielekonsolen

Urteil des BGH vom 31.07.2025 (I ZR 157/21)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine Software, die in ein laufendes Videospiel eingreift und Spielvorteile wie unbegrenzten „Turbo“ verschafft, indem sie Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändert, stellt keine urheberrechtlich relevante Umarbeitung des Spiels dar und ist daher rechtlich zulässig.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Unternehmen, das als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und die dazugehörigen Spiele vertreibt, klagt gegen die Entwickler und Vertreiber von Ergänzungsprodukten. Diese Produkte, namentlich die Software „Action Replay PSP“ und „T. F.“, ermöglichen es Spieler:innen, durch Manipulationen Vorteile im Spiel zu erlangen, die so vom Hersteller nicht vorgesehen sind. Technisch geschieht dies nicht durch eine Veränderung des Programmcodes der Spiele selbst, sondern indem die Software der Beklagten parallel zum Spiel läuft und bestimmte variable Daten, die das Spiel im Arbeitsspeicher der Konsole ablegt, überschreibt. Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Umarbeitung ihrer urheberrechtlich geschützten Software und verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich entscheiden, legt der Bundesgerichtshof die Sache vor der Entscheidung dem EuGH mit der Frage vor, wie weit der Schutzbereich von Computerprogrammen reicht. 

 

Der Senat weist die Klage ab. Er folgt dabei der verbindlichen Auslegung des EuGH. Der urheberrechtliche Schutz eines Computerprogramms nach § 69a UrhG erstrecke sich auf dessen Ausdrucksformen, also den Objekt- und Quellcode, da diese die geistige Schöpfung darstellten. Nicht geschützt seien hingegen die variablen Daten, die ein Programm erst während seiner Ausführung im Arbeitsspeicher erzeuge. Da die Software der Beklagten ausschließlich diese ungeschützten variablen Daten manipuliere und den Programmcode der Spiele unangetastet lasse, liege keine „Umarbeitung“ im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG vor. Dem Programm werde lediglich ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielverlauf zwar eintreten könnte, aber nicht dem aktuellen Spielstand entspreche. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbs- und Deliktsrecht greifen nicht durch. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 31.07.2025
Aktenzeichen: I ZR 157/21
Gericht: BGH

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