Datum: 24.05.2019

Zur Zulässigkeit einer Entgeltklausel für Bankauskünfte

Urteil des OLG Frankfurt vom 24.05.2019 (10 U 5/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Entgeltklausel, die eine Gebühr in Höhe von 25 Euro für Bankauskünfte regelt, stellt eine zusätzliche Leistung dar und wird von sonstigen Gebühren nicht abgedeckt, so dass sie wirksam ist.

Das beklagte Kreditinstitut verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem für die Einholung von Bankauskünften ein Preis von 25 Euro geregelt ist. Es handelt sich hierbei um allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit sowie seine Zahlungsfähigkeit. Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Landgericht hatte die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es sich um die Bepreisung einer zusätzlichen Leistung handelt, die nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Die zusätzliche Leistung ist nicht von sonstigen Gebühren wie z. B. solche für Kontoführung abgedeckt. Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes macht zudem ausreichend deutlich, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt. Es ist nach Ansicht des Gerichts klar, dass nicht etwa jede Auskunft der Bank gemeint sei, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbittet.

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Datum der Urteilsverkündung: 24.05.2019

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