Datum: 18.11.2021

Zur Zulässigkeit der Gewinnspielwerbung von DocMorris

Urteil des BGH vom 18.11.2021 (I ZR 214/18)

Apotheken dürfen keine Gewinnspiele veranstalten, um Kunden dazu zu motivieren, bei ihnen, anstelle der Konkurrenz, ihre Rezepte einzulösen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichthofs lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) klagte gegen die Versandapotheke DocMorris. Die Beklagte veranstaltete im März 2015 ein deutschlandweites Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis ein Gutschein für ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und als zweiter bis zehnter Preis jeweils eine elektrische Zahnbürste zu gewinnen war. Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts. Die Klägerin hielt diese Art der Werbung für unzulässig und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof erstrebte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hält die Revision der Beklagten für unbegründet. Zwar sei nicht, wie von der Klägerin hervorgebracht, zu befürchten, dass sich Kund:innen nur zur Ermöglichung der Teilnahme am Gewinnspiel Rezepte für Medikamente ausstellen ließen, die sie nicht benötigten. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Patient:innen, die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel benötigen und das hierfür erforderliche ärztliche Rezept erhalten haben, sich für die Einlösung des Rezepts bei der beklagten Versandapotheke entscheiden, ohne zu erwägen, dass der Erwerb des Mittels bei einer stationären Apotheke aufgrund der unaufgeforderten persönlichen Beratung ihren Bedürfnissen eher entspräche. Der Senat stellt fest, dass das Gewinnspiel sowohl zum Zeitpunkt der Durchführung 2015 als auch zum Zeitpunkt der Revision 2021 unzulässig ist.

 

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Datum der Urteilsverkündung: 18.11.2021
Aktenzeichen: I ZR 214/18
Gericht: BGH

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