Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

13.11.2025

Zur Zulässigkeit der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“

Urteil des EuGH vom 13.11.2025 (C-563/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die in der EU rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Gin“ darf nicht für ein alkoholfreies Getränk verwendet werden, selbst dann nicht, wenn sie mit dem klärenden Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist. Dieses strenge Verbot schützt Verbraucher vor Irreführung und greift nicht unverhältnismäßig in den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit ein.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein deutsches Unternehmen (PB Vi Goods GmbH) bewirbt und vertreibt ein völlig alkoholfreies Getränk unter dem eingängigen Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) verklagt das Unternehmen vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung dieses Verkaufs. Der Verband argumentiert, dass die Bezeichnung massiv gegen die EU-Spirituosenverordnung verstoße, da ein „Gin“ zwingend einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent aufweisen und spezifisch durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt werden müsse. Das beklagte Unternehmen hält dagegen, dass der fehlende Alkohol durch den Zusatz „alkoholfrei“ für jeden Verbraucher völlig offensichtlich sei und keine Täuschung vorliege. Das mit der Unterlassungsklage befasste Landgericht Potsdam setzt das Verfahren nach Klageerhebung aus und legt dem EuGH die offenen rechtlichen Fragen zur Gültigkeit und Auslegung der einschlägigen EU-Verordnung zur Vorabentscheidung vor.

 

Der Gerichtshof entscheidet, dass die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 unzulässig sei. Die Verordnung verbiete ausdrücklich die Nutzung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Getränke, die die sehr spezifischen Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht erfüllen. Der Zusatz beschreibender Begriffe wie „alkoholfrei“ ändere daran nichts, da andernfalls Verbraucher:innen über andere wesentliche Herstellungsmerkmale (z.B. den Ausgangsalkohol) getäuscht werden könnten. Der EuGH stellt zudem fest, dass diese strenge Regelung absolut gültig und verhältnismäßig sei. Sie achte die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta, da sie nicht den Vertrieb der Getränke an sich verbiete, sondern lediglich die Nutzung bestimmter geschützter Begriffe reglementiere. Das Verbot sei zwingend erforderlich, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sichern, den Agrarsektor zu schützen und unlauteren Wettbewerb durch Trittbrettfahrer effektiv zu verhindern.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 13.11.2025
Aktenzeichen: C-563/24
Gericht: EuGH

Kontakt

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Kreis rot

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Outline rot

Pressestelle

Service für Journalist:innen

@email +49 30 25800-525