Datum: 07.04.2022

Zur Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln von Paketzustellungsdiensten

Urteil des BGH vom 07.04.2022 (I ZR 212/20)

Paketzustellungsdienste können nicht durch AGB bestimmen, dass Pakete als zugestellt gelten, wenn sie am vereinbarten Ort abgestellt wurden, ohne dass eine Benachrichtigung der Kund:innen erfolgt. AGB-Klauseln, durch die der Zustellungsdienst berechtigt wird, Sendungen bei Verdacht auf Verstöße gegen Beförderungsausschlüsse zu öffnen, sind ebenfalls unwirksam.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. beantragt, dem beklagten Paketzustellungsdienst GLS die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln zu untersagen. Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich unter anderem um Bestimmungen zum Umgang mit Abstellgenehmigungen, dem Ausschluss bestimmter Güter von der Beförderung und der Erlaubnis zur Öffnung von Sendungen bei Vorliegen eines Verdachts. Die Vorinstanzen haben jeweils unterschiedliche Klauseln für wirksam und unwirksam befunden. Mit der Revision will die Klägerin eine vollständige Verurteilung der Beklagten nach ihren Klageanträgen, die Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage erreichen.

 

Die Revision der Klägerin ist größtenteils erfolgreich. Insbesondere stellt der Senat fest, eine Klausel, die bestimme, dass Pakete bei genehmigter Abstellung als zugestellt gelten, auch ohne, dass es einer Benachrichtigung des Empfängers bedürfe, sei unzulässig. Sie benachteilige Verbraucher:innen in unangemessener Weise. Zudem seien Klauseln unzulässig, die „verderbliche und temperaturempfindliche Güter“, „Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen)“ und „Abfälle i.S.d. KrWG“ von der Beförderung ausschlössen. Diese Klauseln seien nicht klar und verständlich. Zudem dürften Paketzusteller nicht per AGB regeln, dass sie berechtigt seien, Pakete zu öffnen, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Beförderungsausschlüsse bestehe. Dies sei nur dann zulässig, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich sei.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 07.04.2022
Aktenzeichen: I ZR 212/20
Gericht: BGH

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