Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

09.03.2026

Zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses für Motorschäden in der Kfz-Kaskoversicherung

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09.03.2026 (12 U 57/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Ein vertraglicher Leistungsausschluss für Motor- und Getriebeschäden innerhalb einer Kfz-Zusatzversicherung für Betriebs- und Bruchschäden ist wirksam und nicht überraschend. Sind formal nicht ausgeschlossene Einzelteile beschädigt, entfällt ein Anspruch dennoch, wenn die anteiligen Reparaturkosten die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht übersteigen.

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und Bruchschäden geltend, nachdem an seinem Fahrzeug ein Defekt an Zahnriemen und Vakuumpumpe auftritt. Die beklagte Versicherung verweigert die Zahlung und beruft sich auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die eine Entschädigung für Motoren und Getriebe explizit ausschließen. Der Kläger hält diese Klausel für widersprüchlich, da die Police grundsätzlich die Reparatur unvorhergesehener Bruchschäden verspricht. Das Landgericht Mannheim weist die Klage in erster Instanz ab, da der Schaden unter den wirksamen Leistungsausschluss falle. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

 

Das OLG Karlsruhe hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und weist diesen per Beschluss zurück. Die Ausschlussklausel halte der rechtlichen Inhaltskontrolle stand und sei für durchschnittliche Versicherungsnehmer:innen weder unklar noch überraschend. Wer eine weitreichende Absicherung gegen Bruchschäden abschließe, müsse damit rechnen, dass dieses Leistungsversprechen im Vertragstext näher ausgestaltet und eingeschränkt werde. Da der Zahnriemen in den Bedingungen ausdrücklich als ausgeschlossenes Motorteil aufgelistet sei, müsse die Versicherung für dessen Reparatur nicht aufkommen. Die Vakuumpumpe fehle hingegen in dieser abschließenden Aufzählung und sei theoretisch mitversichert. Ein Zahlungsanspruch des Klägers scheitere letztlich jedoch daran, dass die geschätzten Reparaturkosten für diese Pumpe mit rund 251 Euro deutlich unter der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 500 Euro liegen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 09.03.2026
Aktenzeichen: 12 U 57/25
Gericht: OLG Karlsruhe

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