Zahlungsanweisungen sind auch dann gültig, wenn sie zur Beteiligung an unerlaubtem Online-Glücksspiel vorgenommen werden.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist ein in England eingetragenes E-Geld und Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienste online anbietet. Der Beklagte eröffnet am 28. Februar 2009 bei der Klägerin ein Konto und hinterlegt bei seiner Registrierung als Referenzkonto sein Konto bei einem deutschen Kreditinstitut. Er lädt das Konto bei der Klägerin mehrmals per Online-Überweisung auf. Sobald die jeweils bestätigte Zahlungsanweisung an die Hausbank erfolgt, leitet dazu ein Zahlungsauslösedienst eine Nachricht an die Klägerin mit dem Inhalt weiter, dass der Kunde eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung an seine Hausbank übermittelt habe. Nachdem diese Nachricht bei der Klägerin eingeht, schreibt sie den Aufladungsbetrag gut, ohne jedoch das Geld von der Hausbank des Kunden bereits erhalten zu haben. Dies dauert in der Regel einige Werktage. Die Hausbank des Klägers behält sich indes per AGB vor, die Ausführung der Überweisung abzulehnen, wenn etwa keine ausreichende Kontodeckung besteht. Der Beklagte loggt sich in sein Konto bei der Beklagten ein und erteilt Zahlungsaufträge an ein Online-Casino. Am 29. Juli 2018 werden die letzten fünf Online-Überweisungen über jeweils 500 Euro storniert, weil sein Referenzkonto einen Saldo von 0 Euro aufweist. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des stornierten Aufladungsbetrags in Höhe von 2.500 Euro nebst weiteren Rechtsverfolgungskosten und Zinsen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die sofortige Zurverfügungstellung des Aufladungsbetrages zu seinen Gunsten ausgenutzt. Der Beklagte wendet ein, die von der Klägerin durchgeführten Zahlungen haben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem unerlaubten Online-Glücksspiel gestanden, bei dem er den streitgegenständlichen Betrag verspielt habe, weshalb die Klägerin keine Erstattung verlangen könne. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro, weil die Klägerin jedenfalls eine entsprechende Warnpflicht verletzt habe. Das Amtsgericht gibt der Klage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht ändert das Urteil ab und weist die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwischen den Parteien sei ein Zahlungsdiensterahmenvertrag zustande gekommen. Dieser Anspruch sei nicht gemäß § 675u Satz 1 BGB ausgeschlossen, da es sich bei den zugrundeliegenden Zahlungsaufträgen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Die Autorisierungen seien nicht nichtig, da zwar ein – hier an die Klägerin gerichtetes – Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken bestehe, ein Verstoß allerdings nicht die Nichtigkeit der Autorisierung nach sich zöge. Eine Warnpflicht der Klägerin bestehe im vorliegenden Fall ebenfalls nicht, da der Beklagte sich selbst am unerlaubten Glücksspiel beteiligt habe. Somit seien ihm die eine Warnpflicht begründenden tatsächlichen Umstände ohnehin bekannt und es fehle der Klägerin an überlegener Sachkunde, die kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht sei.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 21.02.2023
Aktenzeichen: XI ZR 343/22
Gericht: BGH