Datum: 03.12.2020

Zur Verpflichtung zum Streichen von Wänden beim Auszug.

Urteil des AG Paderborn vom 03.12.2020 (57 C 44/20)

Sofern sämtliche Wände einer Mietwohnung in bläulich/grüner Glitzer-Farbe gestrichen sind, muss der Mieter bei Auszug die Wände in dezenten Farben überstreichen, ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das AG Paderborn hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Wohnungsmieterin in Nordrhein-Westfalen hatte alle Wände der Wohnung mit einer bläulich/grünen Wandfarbe gestrichen. Zudem enthielt die Farbe Glitzerpartikel, wodurch die Wände bei einem bestimmten Lichteinfall ein wenig glitzerten. Bei Eintritt in das Mietverhältnis und Übergabe der Wohnung waren sämtliche Wände weiß gestrichen. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Februar 2020, weigerte sich die Mieterin trotz entsprechender Fristsetzung durch die Vermieterin die Wände in einer dezenten Wandfarbe zu überstreichen. Die Vermieterin beauftragte daraufhin eine Malerfirma und erhob Klage gegen die Mieterin auf Erstattung der Kosten.

Das Amtsgericht Paderborn sah den Anspruch als gegeben an und entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mietsache sei in einem neutralen Zustand zu übergeben, wenn sie in einem neutralen Zustand erhalten wurde. Dies gelte auch dann, wenn vertraglich keine besondere Vereinbarung über die Farbgebung getroffen wurde. Die Wohnung ist nach Ansicht des Amtsgerichts Paderborn in einer ungewöhnlichen und nicht neutralen Dekoration zurückgegeben worden. Die von der Mieterin verwendete Wandfarbe sei nicht unauffällig und entspreche nicht dem allgemeinen Geschmack möglichst vieler Mietinteressenten. Dies gelte vor allem in Anbetracht der Glitzerpartikel in der Farbe.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Datum der Urteilsverkündung: 03.12.2020
Aktenzeichen: 57 C 44/20
Gericht: AG Paderborn

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