Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

11.02.2026

Zur Verbindlichkeit einer Hotelzimmeranfrage ohne Preisangabe

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.02.2026 (9 U 107/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine E-Mail mit der Bitte um Zimmerreservierung ohne Nennung des konkreten Preises stellt noch kein bindendes Vertragsangebot dar, sondern ist rechtlich lediglich als Aufforderung zur Angebotsabgabe zu werten. Schweigt der Anfragende auf eine daraufhin übersandte „Reservierungsbestätigung“, kommt kein rechtsgültiger Beherbergungsvertrag zustande.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Mitarbeiterin der Beklagten kontaktiert ein Hotel per E-Mail, die den Betreff „Zimmeranfrage“ trägt. Sie bittet darum, für bestimmte Zeiträume Zimmer für insgesamt 30 Personen (unter anderem vier Übernachtungen für fünf Personen und sechs Übernachtungen für 25 Personen) zu reservieren. Die E-Mail enthält genaue Angaben zu den gewünschten Reisedaten und der Zimmerart, nennt jedoch keine Preise. Das Hotel antwortet umgehend mit einer „Reservierungsbestätigung“, in der ein Preis von 139 Euro pro Nacht für ein „standard plus“-Zimmer inklusive Frühstück und Parken aufgeführt wird. Auf diese Bestätigung sowie auf eine spätere, korrigierte Reservierungsbestätigung reagiert die Beklagte nicht mehr. Das Hotel fordert daraufhin Zahlung in Höhe von 10.883,70 Euro für die bereitgehaltenen, aber von der Beklagten nicht in Anspruch genommenen Zimmer. Das Landgericht Frankfurt am Main gibt der Klage in erster Instanz zunächst statt, wogegen die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt einlegt.

Die Berufung hat Erfolg. Das OLG weist die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht stellt fest, dass mangels rechtlicher Einigung über den Preis kein wirksamer Beherbergungsvertrag zustande gekommen sei. Eine Reservierungsanfrage ohne Preisangabe sei mangels Rechtsbindungswillen lediglich als „invitatio ad offerendum“ auszulegen. Anders als bei der Wohnraummiete, wo auf die ortsübliche Vergleichsmiete zurückgegriffen werden könne, flössen bei einem Beherbergungsvertrag zahlreiche dynamische Faktoren (Saison, Verpflegung, Service) in die Preisbildung ein, weshalb eine pauschale Bestimmbarkeit ausscheide. Erst die Bestätigung des Hotels stelle das eigentliche Angebot dar, welches von der Beklagten jedoch nie angenommen worden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden (culpa in contrahendo) scheiter, da das bloße Schweigen der Beklagten auf die Bestätigung keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand hinsichtlich eines sicheren Vertragsschlusses geschaffen habe.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2026
Aktenzeichen: 9 U 107/24
Gericht: OLG Frankfurt a. M.

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