Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 31.07.2025

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Werbeblockern

Urteil des BGH vom 31.07.2025 (I ZR 131/23)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bestimmte Werbeblocker sind möglicherweise aufgrund von Urheberrechtsverstößen teilweise unzulässig.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Springer-Verlag klagt gegen den Anbieter des Werbeblockers Adblock Plus. Der Verlag macht geltend, dass die Software, indem sie Werbung auf den Webseiten unterdrücke, eine unzulässige Vervielfältigung und Umarbeitung der Webseitenprogrammierung vornehme, die als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt sei. Technisch greift der Werbeblocker nicht in die ursprüngliche HTML-Datei ein, sondern beeinflusst die vom Browser der Nutzer:innen zur Darstellung erzeugten temporären Datenstrukturen (sog. DOM-Knotenbaum und CSSOM). Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg weisen die Klage ab. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Webseitenprogrammierung überhaupt schutzfähig ist, verneint aber einen Eingriff, da der Werbeblocker nur den ungeschützten „Programmablauf“ und nicht die geschützte „Programmsubstanz“ verändere.

 

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe einen Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms und damit eine Verletzung des Rechts zur Umarbeitung und Vervielfältigung aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht verneinen dürfen. Dem Urteil des Berufungsgerichts lasse sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen schutzbegründenden Merkmalen dieses Gegenstands ausgegangen worden sei. Das OLG habe zudem den Vortrag der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt, wonach es sich bei den vom Browser erzeugten Datenstrukturen (DOM, CSSOM) nicht um bloße Abläufe, sondern um ausführbare Steuerbefehle (Bytecode) und damit um eine geschützte Ausdrucksform des Programms handelt. Das OLG muss nun erneut verhandeln, ob dieser Bytecode als geschützter Programmcode anzusehen ist und ob der Werbeblocker in diesen eingreift.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 31.07.2025
Aktenzeichen: I ZR 131/23
Gericht: BGH

Kontakt

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Kreis rot

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: