Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 08.01.2026

Zur Unwirksamkeit einer Klausel zur Laufzeitverlängerung durch späten Anschlussbeginn

Urteil des BGH vom 08.01.2026 (III ZR 8/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine AGB-Klausel in Verträgen über Glasfaseranschlüsse, die den Beginn der 24-monatigen Mindestvertragslaufzeit an die „Freischaltung“ des Anschlusses knüpft, ist unwirksam. Da zwischen Vertragsschluss und Freischaltung Zeit vergeht, würde die tatsächliche Bindungsdauer die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von zwei Jahren (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB) überschreiten.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Die Verbraucherzentrale NRW geht juristisch gegen einen Telekommunikationsanbieter vor, der Glasfaseranschlüsse vertreibt. In dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten erst „mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses des Kunden“ beginne. Da die bauliche Herstellung und technische Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses oft Monate dauern kann, sind die Kunden faktisch ab Vertragsschluss deutlich länger als zwei Jahre gebunden. Der Verband sieht darin einen Verstoß gegen das gesetzliche Laufzeitverbot. Das Oberlandesgericht Hamburg gibt der Unterlassungsklage statt, wogegen sich der Anbieter mit der Revision zum Bundesgerichtshof wendet.

 

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet, dass die Klausel unwirksam sei und bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Die Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, der Laufzeiten von mehr als zwei Jahren verbietet. Der BGH stellt klar, dass die relevante Laufzeit bereits mit dem Vertragsschluss beginne, da der Kunde ab diesem Moment gebunden sei. Wenn zur vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten noch eine variable Wartezeit bis zur Freischaltung hinzugerechnet werde, werde die gesetzliche Höchstgrenze zwangsläufig überschritten. Der Senat weist zudem das Argument zurück, dass spezialgesetzliche Regelungen im Telekommunikationsgesetz (§ 56 TKG) zur Refinanzierung des Netzausbaus eine Ausnahme rechtfertigen würden. Der Anbieter dürfe sein Investitionsrisiko bei verzögerten Anschlüssen nicht durch eine überlange Bindung auf die Verbraucher:innen abwälzen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 08.01.2026
Aktenzeichen: III ZR 8/25
Gericht: BGH

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