Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 18.12.2025

Zur Speicherdauer von erledigten Zahlungsstörungen bei Auskunfteien

Urteil des BGH vom 18.12.2025 (I ZR 97/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Speicherungsdauer von Daten über erledigte Zahlungsstörungen bei privaten Wirtschaftsauskunfteien richtet sich nicht zwingend nach den Löschungsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses. Genehmigte Verhaltensregeln, die eine verkürzte Speicherdauer von 18 Monaten vorsehen, können jedoch als Orientierung für die erforderliche Interessenabwägung dienen.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von der beklagten Wirtschaftsauskunftei SCHUFA Schadensersatz wegen der Speicherung von Daten über drei erledigte Forderungen. Die Beklagte speicherte die Daten über die inzwischen vom Kläger beglichenen Forderungen. Im Laufe des Verfahrens löscht die Beklagte die Einträge teilweise nach Ablauf von drei Jahren und teilweise basierend auf neuen Verhaltensregeln, die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigt wurden. Diese neuen Regeln sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Speicherdauer von 18 Monaten vor. Das Landgericht weist die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht verurteilt die Beklagte jedoch zur Zahlung von 500 Euro immateriellem Schadensersatz. Es begründet dies damit, dass die Speicherung nach Ausgleich der Forderung unrechtmäßig sei, da sich Auskunfteien an den strengeren Löschungsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses orientieren müssten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

 

Die Revision ist erfolgreich und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Senat stellt fest, dass die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung nicht allein mit den Fristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses begründet werden könne. Anders als es der EuGH im Rahmen des SCHUFA-Urteils im Dezember 2023 für die Restschuldbefreiung festgestellt hat, seien die Wertungen des Schuldnerverzeichnisses nicht pauschal auf von Privaten eingemeldete Zahlungsstörungen übertragbar, da Auskunfteien ein differenzierteres Bild der Bonität zeichneten. Dennoch sei eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO erforderlich. Hierbei können genehmigte Verhaltensregeln (Code of Conduct), die eine typisierte Löschung nach 18 Monaten (statt drei Jahren) vorsehen, als Orientierung dienen, sofern sie zu einem angemessenen Ausgleich führen. Bezüglich des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO stellt der Senat klar, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreiche; der Kläger müsse vielmehr einen tatsächlich entstandenen (immateriellen) Schaden, wie etwa einen Kontrollverlust oder negative Gefühle, nachweisen. Das Berufungsgericht hat nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen der verkürzten 18-Monats-Frist im konkreten Fall vorliegen und ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2025
Aktenzeichen: I ZR 97/25
Gericht: BGH

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