Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 30.07.2025

Zur Sittenwidrigkeit überhöhter Zinsen bei Kreditkartenverträgen

Urteil des LG Ravensburg vom 30.07.2025 (2 O 30/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Zinshöhe bei Kreditkartenverträgen ist nicht die spezielle Zinsstatistik für Kreditkartenkredite, sondern die allgemeine Marktstatistik für Konsumentenkredite maßgeblich. Ein Zinssatz von rund 19,5 % ist sittenwidrig, wenn der marktübliche Vergleichszins bei gut 4 % liegt, was zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags führt.

Der Entscheidung des LG Ravensburg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, schließt im November 2020 mit dem beklagten Verbraucher einen Kreditkartenvertrag mit einem Verfügungsrahmen von 6.000 Euro ab. Der Vertrag sieht einen effektiven Jahreszins von 19,44 Prozent für Einkäufe sowie eine monatliche Ratenzahlung von mindestens 3 Prozent des Saldos vor. Nachdem der Beklagte mit den Zahlungen in Rückstand gerät und der Saldo auf über 6.300 Euro anwächst, kündigt die Klägerin den Vertrag und stellt den Gesamtbetrag fällig. Mit ihrer Klage verlangt sie unter Berücksichtigung weiterer Kosten rund 7.550 Euro. Sie beruft sich darauf, dass der Zinssatz nicht sittenwidrig sei, da für Kreditkartenkredite eine spezielle Statistik (Zeitreihe SUD 132 der Deutschen Bundesbank) gelte, nach derer der Durchschnittszins damals bei ca. 15 Prozent gelegen habe. Da der Beklagte sich nicht wie vorgeschrieben anwaltlich vertreten lässt, ist ein Versäumnisurteil gegen ihn auf Grundlage des Klägervortrags zu erlassen, soweit die Klage schlüssig ist.

 

Das Landgericht Ravensburg gibt der Klage nur teilweise – in Höhe des reinen Kreditbetrages – statt und weist die Zinsforderungen ab. Die Kammer wertet den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig überhöht gemäß § 138 Abs. 1 BGB, was zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liege vor, da der Vertragszins den marktüblichen Zins um mehr als 100 % übersteige. Als Vergleichsmaßstab zieht das Gericht nicht die von der Klägerin favorisierte spezielle Kreditkarten-Statistik heran, da für den Marktvergleich kein „Sondermarkt“ gebildet werden dürfe. Stattdessen sei die allgemeine Statistik für Konsumentenkredite an private Haushalte (Zeitreihe SUD 114) maßgeblich, die zum Vertragszeitpunkt einen marktüblichen Effektivzins von lediglich 4,26 % ausweist. Kreditkartenverträge seien im Kern normale Ratenkredite und rechtfertigten keine Anhebung der Wuchergrenze. Aufgrund der Nichtigkeit schuldet der Beklagte nur die Rückzahlung der tatsächlich erhaltenen Nettodarlehenssumme ohne die vertraglichen Zinsen und Kosten.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 30.07.2025
Aktenzeichen: 2 O 30/25
Gericht: LG Ravensburg

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