Die Mieter müssen bei einer unangekündigten Rückgabe der Wohnungsschlüssel nachweisen, dass der Vermieter hiervon Kenntnis hat.
Die Vermieterin klagte gegen die Mieter nach erfolgreicher Kündigung des Mietvertrags auf Herausgabe und Räumung der Mietwohnung. Die Beklagten führten an, dass sie die Wohnung bereits einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einem Briefkasten der Vermieterin geworfen haben. Dies wurde von der klagenden Vermieterin bestritten. Sie behauptet, einen solchen Brief nicht erhalten zu haben. Die Beklagten beantragten im Verfahren Prozesskostenhilfe, dieser Antrag wurde vom erstinstanzlichen Amtsgericht zurückgewiesen, da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führt aus, dass die kommentarlose Übersendung nicht ausreicht, dass die Vermieterin Kenntnis vom Zugang der Schlüssel hat. Dies ist jedoch nach Ansicht des Landgerichts Voraussetzung für die Erreichung des Ziels der Rückgabe der Mietsache, nämlich die Erlangung der freien Verfügungsgewalt über das Mietobjekt. Aus diesem Grunde muss der Mieter nachweisen, dass der Vermieter tatsächlich vom Schlüsselzugang Kenntnis hat. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall von den Beklagten nicht geführt worden.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste einzutragen.
Datum der Urteilsverkündung: 27.12.2018