Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nicht pfändbare Forderung.
Im vorliegenden Fall betreibt ein Gläubiger gegen eine Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 12.204,60 €. Die Schuldnerin unterhält bei einer Bank ein Pfändungsschutzkonto. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Mai 2016 wurden die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Im März 2020 wurden der Schuldnerin Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 € bewilligt und am 2. April 2020 auf ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Bank gutgeschrieben. Diese 9.000 € wollte der Gläubiger nunmehr pfänden, wogegen sich die Schuldnerin wehrt.
Nachdem in der ersten Instanz noch zugunsten des Gläubigers entschieden worden ist, hatte das Beschwerdegericht in zweiter Instanz entschieden, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nicht pfändbare Forderung handelt. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrags in Höhe von 9.000 € der Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Der BGH führt aus, dass die Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht seien, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige, er allein sei dafür verantwortlich.
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Datum der Urteilsverkündung: 10.03.2021