Eine Zimmeraufteilung, die so nicht gebucht war, führt zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung.
Eine Familie hatte eine Reise gebucht, wobei die Schwiegermutter des Vaters die Familie begleitete. Die Kinder und die Schwiegermutter sollten in einem Apartment, bestehend aus zwei Schlafzimmern mit jeweils einem Doppelbett, untergebracht werden. Vor Ort erhielten die Familie aber ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Couch. Der Vater macht daraufhin eine Reisepreisminderung geltend, außerdem verlangte er Schadensersatz, weil die Situation ihn nervlich belastetet habe. Insbesondere die Kinder beklagten sich über das laute Schnarchen der Oma, diese wiederum klagte über Rückenschmerzen wegen der unbequemen Couch. Das Amtsgericht Hannover sieht einen Reisemangel in der falschen Zimmerzuweisung und nimmt eine Minderungsquote von 30 % als gerechtfertigt an. Dabei führt es aus, dass zu berücksichtigen ist, dass drei Personen in einem Zimmer gemeinsam schlafen mussten, die dies grundsätzlich nicht wollten, dadurch dem jeweils anderen auch während der Nachtruhe ausgesetzt waren und dies als unangenehm empfunden haben. In welchem Umfang es zu besonderen Störungen der Nachtruhe gekommen ist, sei für den Umfang der Minderung aber unerheblich. Eine Minderungsquote von 8 % sieht das Amtsgericht dafür als gerechtfertigt an, dass anstelle eines Bettes nur eine Couch bereitgestellt wurde. Der Komfort eines Bettes sei ein ganz anderer. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz verneint das Amtsgericht Hannover hingegen. Die durch die Umstände entstandene Frustration sei durch die Minderung abgedeckt.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 23.03.2018