Datum: 05.04.2019

Zur Irreführung der Werbung eines Autohändlers

Urteil des OLG Köln vom 05.04.2019 (6 U 179/18)

urteile-vzbv-fotolia 45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Autokäufer muss sich auf die Preisangabe einer Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das Kleingedruckte zu lesen.

Der Beklagte, ein Autohändler, hatte im Internet eine "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt "Weiteres" fanden sich noch zwei Zusätze, die entscheidenden Einfluss auf den angebotenen Preis hatten. Denn zum einen galt der Preis nur für den Fall, dass der Kunde ein anderes Fahrzeug in Zahlung geben würde. Zum anderen war das Fahrzeug nur für den angebotenen Preis zu haben, wenn die Limousine eine Tageszulassung im Folgemonat erhalte.

Das OLG Köln erachtete diese Angaben als irreführend und daher unzulässig. Die Anzeige erweckt den Eindruck, dass das Fahrzeug von jedermann zu einem Preis von 12.490 Euro erworben werden kann. Preisangaben sollen aber Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat ist der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zugebenden Fahrzeugs noch völlig unklar. Für den Verbraucher ist die Preisangabe daher letztlich wertlos. Er kann das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen. Dies jedoch ist von großer Wichtigkeit für ihn, was für den Autohändler auch erkennbar ist.

Zwischen Bezeichnung des Autos und der Preisangabe und der Erläuterung unter dem Punkt "Weiteres" lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts. Das ist zu viel. Es kann nach Meinung des OLG Köln nicht damit gerechnet werden, dass potentielle Käufer dies durchlesen. 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 05.04.2019

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: