Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

12.02.2026

Zur Informationspflicht bei Immobilienkrediten mit variablem, an einen Referenzindex gebundenem Zinssatz

Urteil des EuGH vom 12.02.2026 (C-471/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Informationspflicht einer Bank beim Abschluss eines Immobilienkreditvertrags verpflichtet diese nicht, dem Verbraucher die komplexen Details der Berechnungsmethodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes (wie etwa des WIBOR) offenzulegen. Eine Vertragsklausel, die einen solchen Index als Grundlage für einen variablen Zinssatz festlegt, führt grundsätzlich nicht allein zu einem erheblichen Ungleichgewicht der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Verbrauchers.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein polnischer Verbraucher schließt im Jahr 2019 mit der beklagten Bank (PKO BP) einen Immobilienkreditvertrag über einen Gegenwert von ungefähr 100.000 Euro mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Für dieses Darlehen gilt ein variabler Zinssatz, der sich aus dem Referenzzinssatz WIBOR 6M zuzüglich einer festen Marge der Bank zusammensetzt. Der WIBOR-Index unterliegt dabei einem strengen Rechtsrahmen der Europäischen Union, der die Zuverlässigkeit gewährleisten und Verbraucher:innen schützen soll. Der Verbraucher ist der Ansicht, dass die Zinsklausel missbräuchlich ist, da die Bank ihm nicht verständlich erklärt, wie der WIBOR genau berechnet wird und welche Faktoren seinen Wert beeinflussen. Er klagt daher vor dem zuständigen polnischen Gericht auf die Feststellung der Unwirksamkeit. Da das Gericht Zweifel an der unionsrechtlichen Auslegung hat, setzt es das Verfahren aus und legt dem EuGH die aufgeworfenen Fragen zur Vorabentscheidung vor. 

 

Der EuGH entscheidet, dass die kreditgebende Bank nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher die detaillierte Methodik zur Berechnung des gesetzlich geregelten Referenzindexes im Detail zu erklären. Da auf Unionsebene bereits ein abschließender rechtlicher Rahmen bestehe, dessen Einhaltung von den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt werde, gelte der Referenzindex WIBOR als mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Einbeziehung einer solchen Index-Klausel in den Vertrag entspreche dem Transparenzgebot und erzeuge für sich genommen kein erhebliches vertragliches Ungleichgewicht zulasten des Verbrauchers. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch in den Fällen, in denen die Bank selbst bestimmte Daten beisteuert, die vom Administrator zur Berechnung der aufeinanderfolgenden Indexwerte verwendet werden.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 12.02.2026
Aktenzeichen: C-471/24
Gericht: EuGH

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