Datum: 11.11.2020

Zur Haftung bei Verlust einer Bankkarte

Urteil des EuGH vom 11.11.2020 (C-287/19 )

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Kommt eine Bankkarte abhanden, mit der kontaktloses Zahlen möglich ist, trägt der Bankkunde nicht das Risiko für Kartenmissbrauch, wenn er den Verlust der Karte gemeldet hat.

Der EuGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) auf Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für NFC-Karten der DenizBank geklagt hatte. Darin schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Zudem weist die Bank darauf hin, dass der Kontoinhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei. Der Oberste Österreichesche Gerichtshof hat dem EuGH sodann im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen um die Auslegung der Zahlungsdienst-Richtlinie gebeten.

Der EuGH urteilte nun, dass es sich beim kontaktlosen Zahlen zwar um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument handele und dies der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen ermögliche. Doch die Bank könne sich nicht einfach durch die nachweislich falsche Behauptung, das Sperren der Karte sei technisch unmöglich, auf diese Haftungserleichterung berufen. Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürften keine finanziellen Folgen für den Kunden entstehen, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

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Datum der Urteilsverkündung: 11.11.2020

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