Datum: 23.11.2023

Zur gewerblichen Beanstandung von Internet-Bewertungen

Urteil des OLG Hamburg vom 23.11.2023 (5 U 25/23)

Die gewerbliche Beanstandung von Internet-Bewertungen ist eine Rechtsdienstleistung, die dem Erlaubniszwang des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt und nicht von jedermann durchgeführt werden darf.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Hamburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die auf die Löschung von Internet-Bewertungen gerichtete Tätigkeit der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und bietet über das Internet öffentlich an, für Unternehmer gegen aus deren Sicht negative Internetbewertungen auf Internetportalen vorzugehen, in dem er mit juristischen Begründungen die Rechtswidrigkeit der Bewertungen gegenüber den jeweiligen Portalbetreibern geltend macht. Die Antragsgegnerin betreibt eine Internetseite, über die sie ebenfalls für Unternehmen die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen bewirbt, anbietet und durchführt. Über eine Zulassung als Rechtsanwalt oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt die Antragsgegnerin nicht. Der Antragsteller hält die Tätigkeit der Antragsgegnerin für eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung und beantragt, ihr diese Tätigkeit zu untersagen. Das Landgericht weist den Antrag in erster Instanz zurück. Mit der Berufung verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter.

Die Berufung ist erfolgreich. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin sei eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, die sie ohne Berechtigung erbrächten. Das angebotene Vorgehen hinsichtlich der Löschung negativer Bewertungen setze schon grundsätzlich eine Einzelfallprüfung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus. Nicht nur bedürfe die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliege, regelmäßig einer vertieften juristischen Prüfung, sondern auch die Ausarbeitung eines an den Plattformbetreiber gerichteten Beanstandungsschreibens. Auch bei der Bestimmung und Ausarbeitung geeigneter Methoden, eine Löschung zu bewirken, handele es sich um Rechtsdurchsetzung, die eine Prüfung des Einzelfalls voraussetze. Insofern folgt das Gericht nicht der Argumentation der Antragsgegnerin, dass eine Prüfung lediglich durch die Betreiber der jeweiligen Plattform erfolge.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 23.11.2023
Aktenzeichen: 5 U 25/23
Gericht: OLG Hamburg

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