Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 18.12.2025

Zur gesetzlichen Mindestgebühr für den Buchversand (Amazon)

Urteil des EuGH vom 18.12.2025 (C-366/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Nationale Vorschriften, die Online-Händlern Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern vorschreiben, fallen zum Schutz der kulturellen Vielfalt nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie. Sie stellen jedoch eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, da sie ausländische Versandhändler stärker belasten als den heimischen stationären Buchhandel.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Frankreich legt gesetzlich fest, dass für die Lieferung von Büchern, die nicht in einer Buchhandlung abgeholt werden, eine Mindestgebühr erhoben werden müsse (z. B. 3 Euro bei Bestellungen unter 35 Euro). Damit soll das dichte Netz an physischen Buchhandlungen vor der Konkurrenz durch große Online-Plattformen geschützt werden, die oft kostenlosen Versand anbieten. Amazon klagt vor dem französischen Staatsrat gegen diese Verordnung und beruft sich auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie sowie die Warenverkehrsfreiheit. Dieses setzt das Verfahren aus und ersucht den Europäischen Gerichtshof, die Folgen der Einstufung der Regelung als „Regelung der Förderung der kulturellen Vielfalt“ für ihre Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie und der primärrechtlichen Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit. 

 

Der Gerichtshof entscheidet, dass die Dienstleistungsrichtlinie im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da nationale Maßnahmen, die dem Schutz oder der Förderung der kulturellen Vielfalt dienen, ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen seien. Die französische Regelung sei jedoch am freien Warenverkehr (Art. 34 AEUV) zu messen, da sie den Endpreis der Bücher beeinflusse. Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich hierbei um eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit handle und nicht lediglich um eine bloße „Verkaufsmodalität“. Zwar gelte die Regelung für alle Händler gleichermaßen, sie treffe jedoch faktisch ausländische Versandhändler härter als den heimischen stationären Handel. Da Versandhändler – anders als Buchläden – keine kostenlose Abholung vor Ort anbieten können, nehme ihnen die Vorschrift ein wesentliches Marketinginstrument und erschwere so den Marktzugang für Bücher aus anderen Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass grundsätzlich alle Maßnahmen der Mitgliedsstaaten, die geeignet seien, den Handel innerhalb der Union mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten seien. Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob diese Beschränkung zum Schutz des Kulturgutes Buch gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2025
Aktenzeichen: C-366/24
Gericht: EuGH

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