Datum: 13.02.2019

Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen auf Ausgleichszahlung bei Annullierung von Teilflügen

Beschluss des EuGH vom 13.02.2020 (C-606/19)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Klagen auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des letzten Teilflugs können bei Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs erhoben werden.

Zwei Fluggäste hatten einen Flug mit Anschlussflügen gebucht, für den eine bestätigte einheitliche Buchung vorlag. Der Flug umfasste drei Teilflüge: Der erste Teilflug von Hamburg nach London wurde von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways durchgeführt; die beiden übrigen, der eine von London nach Madrid und der andere von Madrid nach San Sebastian, wurden von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia durchgeführt. Der dritte Teilflug wurde annulliert, ohne dass die Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind. Klage auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro pro Fluggast wurde beim Amtsgericht Hamburg eingereicht.  

Das Amtsgericht Hamburg hatte Zweifel daran, ob es überhaupt zuständig sei, da der Abflug- und der Ankunftsort des annullierten Teilflugs, nämlich Madrid bzw. San Sebastian, jeweils außerhalb seiner Zuständigkeit liegt. Der vom AG Hamburg angerufene Gerichtshof der Europäischen Union entschied nunmehr, dass bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, Klagen auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des letzten Teilflugs bei den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs erhoben werden können, selbst wenn sie sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richten. Nach Auffassung des EuGH ist bei einem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, einen Fluggast von A nach D zu befördern. Dadurch kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen, bei dem eine Klage erhoben werden kann.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 13.02.2019

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: