Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 22.11.2024

Zur Einmeldung streitiger Forderungen bei der SCHUFA

Beschluss des OLG Schleswig vom 22.11.2024 (17 U 2/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Schuldner:innen können bei unrechtmäßigen Datenübermittlungen ihrer Vertragspartner an die SCHUFA den Widerruf der Übermittlung verlangen. Das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen wie etwa Zinsen oder Mahngebühren kann unrechtmäßig sein.

Der Entscheidung des OLG Schleswig liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger bezieht im Jahr 2014 Strom von einem Energieversorger und gerät aufgrund ausbleibender Zahlungen in Verzug, weshalb das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt wird. In der Schlussrechnung werden dem Kläger neben Stromkosten auch Mahngebühren, ein Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren sowie weitere Nebenforderungen in Rechnung gestellt. Die Forderung wird anschließend an ein Inkassounternehmen abgetreten, welches mehrfach Mahnungen versendet und letztlich die offene Forderung als Negativeintrag an die SCHUFA meldet. Der Kläger bestreitet den Zugang der Mahnungen und wendet gegen die Forderung ein, diese sei teilweise unberechtigt und überhöht. Nach erfolgter Einmeldung macht der Kläger die Löschung des SCHUFA-Eintrags, Unterlassung weiterer Meldungen sowie Schadensersatz geltend. In erster Instanz wird der Klage teilweise stattgegeben; beide Parteien legen gegen diese Entscheidung Berufung ein. 

 

Das OLG Schleswig entscheidet, dass die Einmeldung der Forderung bei der SCHUFA rechtswidrig sei und der Kläger deren Widerruf verlangen kann. Da die gemeldete Forderung nicht zwischen Haupt- und Nebenforderungen unterscheide und die Forderung zudem streitig sei, sei die gesamte Einmeldung unzulässig. Ein Schadensersatzanspruch wird dem Kläger mangels konkreter Schadensdarlegung jedoch nicht zugesprochen, da er keinen konkreten Schaden habe darlegen können.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 22.11.2024
Aktenzeichen: 17 U 2/24
Gericht: OLG Schleswig

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