Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 16.10.2025

Zur Ausgleichszahlung bei Verspätungen aufgrund Blitzeinschlags

Urteil des EuGH vom 16.10.2025 (C-399/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der Fluggesellschaften von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreien kann. Allerdings muss die Airline nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden, die sich aus der notwendigen Sicherheitsüberprüfung des Flugzeugs ergibt.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Ein Fluggast fordert von einer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, nachdem sein Flug von Rumänien über Wien nach London eine erhebliche Verspätung hat. Ursache ist ein Blitzeinschlag in die Maschine, die für den ersten Teil der Strecke vorgesehen ist. Dieser Vorfall macht eine umfassende Sicherheitsüberprüfung notwendig, weshalb die Airline ein Ersatzflugzeug aus Wien schickt. Durch die Organisation des Ersatzfluges erreicht der Passagier sein Endziel erst am Folgetag. Die Klage auf Ausgleichszahlung wird in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, der Blitzeinschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand und die Airline habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Das österreichische Berufungsgericht legt dem EuGH die Frage zur Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ vor.

 

Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Blitzeinschlag unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung fällt. Ein solches Ereignis ist nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und kann von diesem nicht beherrscht werden. Der EuGH betont jedoch, dass das Vorliegen eines solchen Umstands die Airline nicht automatisch von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Fluggesellschaft muss zusätzlich nachweisen, dass die Verspätung auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn alle zumutbaren personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt worden wären. Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob die Entsendung eines Ersatzflugzeugs in diesem konkreten Fall als eine solche zumutbare Maßnahme anzusehen ist.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2025
Aktenzeichen: C-399/24
Gericht: EuGH

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