Datum: 26.10.2023

Zur Abbildung von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten

Urteil des BGH vom 26.10.2023 (I ZR 176/19)

Die Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise enthalten

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei klagt gegen zwei Supermärkte in München. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen mittels Ausgabeautomaten zum Verkauf angeboten. Die Packungen selbst sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kund:innen, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Ausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen. Die für die Kund:innen zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann durch den Ausgabeautomaten auf das Kassenband befördert und von den Kund:innen an der Kasse bezahlt, falls sie sich nicht umentscheiden und vom Kauf der Zigaretten absehen. Die Auswahltasten enthalten zwar keine originalgetreuen Abbildungen der Zigarettenpackungen, erinnern aber durch Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimension stark an diese. Diese Abbildungen enthalten keinerlei gesundheitsbezogene Warnhinweise. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht weist die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Revision ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Verwendung von Abbildungen von Zigarettenpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des Automaten richtet. Eine Abbildung im Sinne der betreffenden Vorschrift liege zudem nicht nur bei der naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung – wie vorliegend – an eine Zigarettenpackung erinnere. Von einer solchen Abbildung gehe ebenso ein Kaufimpuls aus, weshalb sie ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten habe.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.10.2023
Aktenzeichen: I ZR 176/19
Gericht: BGH

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