Datum: 27.03.2019

Zum Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Matratze

Urteil des EuGH vom 27.03.2019 (C- 681/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Widerrufsrecht von Verbrauchern beim Internetkauf gilt auch für Matratzen, bei denen die Hygieneschutzfolie nach der Lieferung entfernt worden ist.

Ein Verbraucher hatte sich im Internet eine Matratze gekauft. Nach der Lieferung hatte er die Schutzfolie, in die die Matratze eingepackt war, entfernt und sodann innerhalb der Frist den Widerruf erklärt. Der Händler hatte die Matratze trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht abgeholt. Daraufhin schickte der Verbraucher diese auf eigene Kosten zurück und erhob, nachdem der Händler weder die Transportkosten noch den Kaufpreis der Matratze zurückerstatten wollte, Klage. Sowohl vor dem erstinstanzlichen Amtsgericht als auch vor dem zweitinstanzlichen Landgericht hatte der klagende Verbraucher Recht bekommen. Der Bundesgerichtshof hatte sodann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um die Rechtsfrage zu klären, ob eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, unter den in der Verbraucherschutzrichtlinie vorgesehenen Ausschluss fällt.

Der EuGH hat nun entschieden, dass auch für Matratzen, bei denen die Hygieneschutzfolie nach Lieferung entfernt worden ist, ein Widerrufsrecht gilt, da die Ausnahmen für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesem Fall nicht greifen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie gegebenenfalls sogar schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden könne. So würden auch Hotelgäste auf gebrauchten Matratzen schlafen. Außerdem gibt es einen Markt für gebrauchte Matratzen und auch eine gründliche Reinigung von bereits benutzten Matratzen ist möglich. Desweiteren besteht eine Vergleichbarkeit von Matratzen mit Kleidungsstücken, bei denen eine Anprobe möglich und üblich ist und dennoch das Widerrufsrecht fortbesteht. Der Unternehmer ist in der Lage, die Ware sowohl bei Kleidungsstücken als auch bei Matratzen nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 27.03.2019

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