Datum: 12.03.2020

Zum Widerrufsrecht bei der Bahncard

Urteil des EuGH vom 12.03.2020 (C-583/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Alle Kunden, die die Bahncard online gekauft haben, genießen ein Widerrufsrecht und müssen hierüber gesetzeskonform informiert werden.

Die Beklagte, die DB Vertrieb, vertreibt als Vermittlerin die Karten „BahnCard 25“ und „BahnCard 50“. Diese Karten ermöglichen es ihren Inhabern, Rabatte von 25 % oder von 50 % auf die Zugfahrscheine von DB Fernverkehr in Anspruch zu nehmen. Die „BahnCard 25“ kann online bestellt werden. Die Website von DB Vertrieb enthält keine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher. Die Beklagte macht geltend, dass eine solche Belehrung erfolgen müsse. Erstinstanzlich ist die Klage abgewiesen worden. Im erstinstanzlichen Urteil heißt es, dass es sich um einen „Vertrag über die Beförderung von Personen“ handele, bei dem eine Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht nicht bestehe, da Sonderregelungen gelten würden. Das OLG Frankfurt hingegen legte dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob diese Sonderregelungen auch bei der Bahncard gelte, da hier der Verbraucher lediglich das Recht erwirbt, bei künftig beauftragten Dienstleistungen einen Rabatt zu erhalten. Der EuGH urteilte nun, dass es sich bei der Bahncard um kein Zugticket, sondern um eine Rabattkarte handele. Aus diesem Grunde gelten keine Sonderregelungen für die Bahncard, vielmehr gilt das gesetzliche Widerrufsrecht.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 12.03.2020

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