Verschuldensunabhängige Vereinbarungen eines Selbstbehalts durch allgemeine Geschäftsbedingungen von Autovermietungen weichen in unangemessener Weise zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Grundsätzen des Mietrechts ab und sind daher unwirksam.
Der Entscheidung des AG München liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Verbraucher mietet bei der Autovermietung Finn GmbH ein Fahrzeug der Marke Tesla. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es, der Selbstbehalt liege pro Teil- und Vollkasko Schadensfall bei 500 Euro. Während der Mietzeit kommt es aufgrund eines Steinschlags zu einem Schaden am Fahrzeug, der eine Reparatur notwendig macht. Die Autovermietung belastet die Kreditkarte des Kunden daraufhin mit dem Betrag von 500 Euro für die Beseitigung des Steinschlags. Mit der Klage begehrt der Kunde die Rückzahlung dieses Betrags.
Das Gericht gibt der Klage auf Rückzahlung der 500 Euro statt. Es habe kein Rechtsgrund für die Einziehung des Betrages bestanden. Der Autovermietung stünde kein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu, da dieser den Schaden nicht zu vertreten habe. Die Reparatur sei unstreitig aufgrund eines Steinschlags erforderlich geworden. Zu solchen Schäden käme es häufig – ohne dass diese von Fahrer:innen zunächst überhaupt bemerkt würden – durch das Aufschleudern kleinster Teilchen auf der Fahrbahn. Diese seien gerade auf Autobahnen regelmäßig zuvor nicht erkennbar, so dass derartige Schäden durch die Fahrer:innen nicht zu vermeiden seien. Das Risiko eines Steinschlages stelle daher ein nicht beherrschbares Risiko und ein unabwendbares Ereignis dar. Eine Regelung, die dieses Risiko abweichend von den gesetzlichen Grundsätzen des Mietrechts verschuldensunabhängig den Mieter:innen anlaste, sei in einseitig gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da sie die Mieter:innen unangemessen benachteilige.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 29.04.2024
Aktenzeichen: 231 C 10607/24
Gericht: AG München