Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

15.01.2026

Zum Schadensort bei Verlusten durch illegales Online-Glücksspiel

Urteil des EuGH vom 15.01.2026 (C-77/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine deliktische Schadensersatzklage gegen Geschäftsführer einer Online-Glücksspielgesellschaft wegen fehlender Konzession fällt nicht unter die gesellschaftsrechtliche Ausnahme der Rom-II-Verordnung. Der Ort des Schadenseintritts bei Spielverlusten liegt am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine in Insolvenz befindliche Gesellschaft mit Sitz in Malta betreibt ein Online-Casino, das auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet ist. Das Unternehmen verfügt über eine maltesische, nicht jedoch über eine österreichische Konzession. Ein Spieler mit Wohnsitz in Österreich nimmt an den Spielen teil und verliert insgesamt 18.547,67 Euro. Die Einsätze und Verluste werden über ein von der Gesellschaft auf Malta für den Kläger geführtes Echtgeldkonto abgewickelt, auf das dieser von Österreich aus Geld überweist. Der Spieler verklagt die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf deliktischen Schadensersatz, da das Anbieten der Spiele in Österreich illegal sei, woraufhin dieses Gericht die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zunächst abweist. Das Oberlandesgericht Wien hebt diese Entscheidung im Rekursverfahren auf und bejaht die Zuständigkeit. Der mit dem Revisionsrekurs befasste Oberste Gerichtshof setzt das Verfahren daraufhin aus und legt dem EuGH die entscheidenden Auslegungsfragen vor.

 

Der Gerichtshof entscheidet, dass die Klage gegen die Geschäftsführer nicht als außervertragliches Schuldverhältnis aus dem Gesellschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom-II-VO) gelte und somit nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sei. Diese Ausnahme erfasse nur verletzte Sorgfaltspflichten im Innenverhältnis zur Gesellschaft, nicht jedoch die Verletzung allgemeiner Verbote, wie hier das illegale Anbieten von Glücksspielen. Weiterhin stellt der Gerichtshof fest, dass bei Vermögensverlusten durch Online-Glücksspiele der eigentliche Schaden an dem Ort als eingetreten gelte, an dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, da sich die Beeinträchtigung dort konkret manifestierten. Dies sichere die rechtliche Vorhersehbarkeit und führe zu einem Gleichlauf von anwendbarem Recht und gerichtlicher Zuständigkeit.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 15.01.2026
Aktenzeichen: C-77/24
Gericht: EuGH

Kontakt

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Kreis rot

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Outline rot

Pressestelle

Service für Journalist:innen

@email +49 30 25800-525