Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 13.11.2025

Zum Schadensersatzanspruch getäuschter Wirecard-Aktionär:innen im Insolvenzverfahren

Urteil des BGH vom 13.11.2025 (IX ZR 127/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionär:innen, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung entstehen, sind im Insolvenzverfahren der Gesellschaft im Verhältnis zu externen Gläubigern nachrangig und können nicht als einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO geltend gemacht werden.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine Kapitalanlagegesellschaft, erwirbt zwischen 2015 und 2020 Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG. Sie macht geltend, sie sei durch unrichtige Bilanzen und ein vorgetäuschtes Geschäftsmodell zum Erwerb der Aktien verleitet worden. Daher meldet sie Schadensersatzansprüche in Höhe von knapp 9,8 Millionen Euro als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle an. Der beklagte Insolvenzverwalter bestreitet den Rang der Forderung. Er vertritt die Auffassung, dass Aktionär:innen mit ihren Ansprüchen gegenüber den übrigen Gläubiger:innen nachrangig seien und erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger:innen zum Zuge kämen. Das Landgericht weist die Klage auf Feststellung zur Tabelle in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht München gibt der Berufung der Klägerin hingegen statt und ordnet die Ansprüche als einfache Insolvenzforderungen ein. Hiergegen richtet sich die Revision des Insolvenzverwalters.

 

Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellt das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionär:innen seien keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Solche Ansprüche seien untrennbar mit der Gesellschafterstellung verknüpft, da sie wirtschaftlich auf die Rückabwicklung der Beteiligung zielten. Das Insolvenzrecht unterscheide strikt zwischen externen Gläubiger:innen (Fremdkapital) und Gesellschafter:innen (Eigenkapital). Wer sich als Aktionär:in unternehmerisch beteilige, trage auch das Risiko und müsse im Insolvenzfall hinter den externen Gläubiger:innen zurücktreten. Dies gelte auch dann, wenn der Aktienerwerb auf einer Täuschung beruhe. Ob die Forderungen als nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) oder erst als nachrangige Beteiligung (§ 199 InsO) zu behandeln sind, lässt der Senat offen, da sie jedenfalls nicht als einfache Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 13.11.2025
Aktenzeichen: IX ZR 127/24
Gericht: BGH

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