Datum: 05.12.2019

Zum Schadensersatz von Kindern wegen vertaner Urlaubsfreude

Urteil des LG Frankfurt vom 05.12.2019 (2-24 S 50/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Einem 5-jährigen Kind kann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehen, einem zweijährigen Kind jedoch nicht.

In dem vom Landgericht Frankfurt am Main zu beurteilenden Fall klagte eine Familie nach einer vereitelten Reise gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Unter den klagenden Familienmitgliedern war ein zum Reisezeitpunkt 5- und ein 2-jähriges Kind. Das erstinstanzliche Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage der beiden Kinder ab. Das Landgericht urteilte, dass dem 5-jährigen Kind ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehe. Auch bei einem fünfjährigen Kind könne angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter könne ein Urlaub etwas Besonderes sein. Auf jeden Fall sei jedenfalls der Erlebniswert einer Urlaubszeit auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt. Bei einem zweijährigen Kind sei dies anders. Bei ihnen stehe die Nähe zu den Eltern im Vordergrund und nicht der Reiseort. Deswegen bestehe für dieses Kind kein Schadensersatzanspruch.

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Datum der Urteilsverkündung: 05.12.2019

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