Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 16.10.2025

Zum Schadensersatz im Zusammenhang mit Haustieren bei Flugreisen

Urteil des EuGH vom 16.10.2025 (C-218/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Auf Flugreisen beförderte Haustiere gelten als Reisegepäck im Sinne des Montrealer Übereinkommens. Die Haftung von Fluggesellschaften bei Verlust oder Beschädigung des Tieres ist daher auf den für Gepäck festgelegten Höchstbetrag von maximal etwa 1.700 Euro begrenzt. Eine höhere Summe kann nur dann geltend gemacht werden, wenn Reisende diese vorab durch eine Wertdeklaration mit der Fluggesellschaft vereinbart haben.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Flugreisende klagt gegen eine Airline auf Schadensersatz, nachdem ihre Hündin während eines Fluges von Buenos Aires nach Barcelona verloren geht. Das Tier wird im Frachtraum befördert und kann nach der Landung nicht mehr aufgefunden werden. Die Passagierin verlangt Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden, der den materiellen Wert des Tieres übersteigt. Die Fluggesellschaft erkennt zwar ihre Haftung grundsätzlich an, beruft sich jedoch auf die Haftungsbeschränkung für Reisegepäck gemäß dem Montrealer Übereinkommen und bietet eine deutlich geringere Entschädigung an. Ein spanisches Gericht legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob ein lebendes Tier unter den Begriff „Reisegepäck“ fällt und ob die entsprechende Haftungsgrenze von etwa 1.700 Euro für dessen Verlust gilt, insbesondere da Tiere nach Unionsrecht als fühlende Wesen anerkannt sind.

Der Gerichtshof stellt klar, dass der Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Montrealer Übereinkommens auch lebende Tiere umfasse. Das Übereinkommen regle die Haftung im Luftverkehr abschließend und kenne nur die Kategorien Personen, Reisegepäck und Güter. Da ein Tier weder eine Person noch ein Gut im transportrechtlichen Sinne sei, falle es unter die Kategorie Reisegepäck. Die Haftung der Airline ist somit auf den im Übereinkommen festgelegten Höchstbetrag begrenzt. Der Gerichtshof betont, dass die Anerkennung von Tieren als fühlende Wesen dieser Einordnung nicht entgegenstehe. Reisende haben jedoch die Möglichkeit, durch eine besondere Wertdeklaration bei der Aufgabe des Tieres und die Zahlung eines Zuschlags eine höhere Haftungssumme mit der Fluggesellschaft zu vereinbaren und sich so für den Verlustfall besser abzusichern.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2025
Aktenzeichen: C-218/24
Gericht: EuGH

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