Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 26.02.2025

Zum Rückzahlungsanspruch für Online-Glücksspiel-Einzahlungen

Urteil des LG Stuttgart vom 26.02.2025 (27 O 100/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Normen des Glücksspielstaatsvertrages können Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sein, deren Verletzung deliktische Ansprüche auf die Rückzahlung erlittener Verluste begründen kann.

Der Entscheidung des LG Stuttgart liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einzahlungen für Online-Glücksspiele in Anspruch. Um an den auf der Website der Beklagten angebotenen Glücksspielen teilnehmen zu können, eröffnete der Kläger bei der Beklagten ein Spielerkonto und zahlte Ende August 2019 erstmals Geld auf dieses Spielerkonto ein. Die auf Malta ansässige Beklagte besitzt hierfür eine Lizenz nach maltesischem Recht, jedoch keine Lizenz nach den Bestimmungen des deutschen Glücksspielstaatsvertrages. Zwischen August 2019 und August 2020 werden dem Spielerkonto des Klägers insgesamt Einzahlungen in Höhe von 3.550 US-Dollar gutgeschrieben. Daneben eröffnet der Kläger ein weiteres Spielerkonto auf einer anderen Website, deren Betrieb die Beklagte später ebenfalls übernimmt. Auf dieses Konto zahlt der Kläger im Jahr 2020 insgesamt 1.000 Euro, im Jahr 2021 insgesamt 8.500 Euro und im Jahr 2022 insgesamt 11.650 Euro ein. Von diesem Spielerkonto erhält der Kläger in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt etwa 10.000 Euro an Auszahlungen. Ende Januar 2023 erhält die Beklagte eine Lizenz nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag. Im November 2023 macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 14.274,90 Euro geltend. Eine Zahlung erfolgt nicht. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger knapp 25.000 Euro, wobei er die von ihm erhaltenen Auszahlungen nicht in Abzug bringt. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. 

Die Klage ist teilweise erfolgreich. Soweit der Kläger die Rückzahlung der 3.550 US-Dollar begehrt, die er auf das bei der Beklagten eröffnete Spielerkonto eingezahlt hat, ist die Klage begründet. Zwar sei dieser Anspruch grundsätzlich nach der Regelfrist von drei Jahren bereits verjährt, dennoch bestehe nach § 852 BGB ein Schadensersatzanspruch, dessen Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen sei. Da auf dieses Konto keinerlei Auszahlungen erfolgten, sind diese auch nicht in Abzug zu bringen. Soweit der Kläger sonstige Zahlungen begehrt, handle es sich bei der Beklagten nicht um die richtige Klagegegnerin, da die Beklagte den Betrieb der betreffenden Website erst später übernommen habe. Die Klage sei jedoch gegen denjenigen zu richten, bei dem das betreffende Spielerkonto eröffnet wurde.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2025
Aktenzeichen: 27 O 100/24
Gericht: LG Stuttgart

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