Datum: 31.03.2023

Zum Rückerstattungsanspruch für Fitnessstudiobeiträge während der Corona-Lockdowns

Urteil des LG Bamberg vom 31.03.2023 (44 O 145/21)

Die Erbringung der durch das Fitnessstudio geschuldeten Leistungen ist durch die Corona-Maßnahmen für den Zeitraum des Lockdowns dauerhaft rechtlich unmöglich geworden. Aufgrund dessen besteht für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.   

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Bamberg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist ein Legal-Tech-Unternehmen, dessen Geschäftsmodell darin besteht, in größerem Umfang Kleinstforderungen von Verbraucher:innen gegen Unternehmen aufzukaufen und diese gewinnbringend im eigenen Namen einzutreiben. Die Beklagte betreibt weltweit Fitness- und Freizeitanlagen und betreibt rund 300 Fitnessstudios in acht verschiedenen Ländern (u.a. McFit, High5 Gym, John Reed Fitness). Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von 691 Fitnessstudio-Kund:innen der Beklagten geltend. Diese entstammen hauptsächlich aus den pandemiebedingten Schließungszeiten des 15. März bis 15. Mai 2020 und des 01. November 2020 bis 31. Januar 2021. In diesen Zeiträumen hat die Beklagte die Beiträge ihrer Kund:innen weiterhin eingezogen. Die Rückerstattung dieser Beiträge und anteiliger Servicepauschalen in Höhe von 79.701,53 Euro begehrt die Klägerin nunmehr im Wege der Klage.

Die Klage hat Erfolg. Die zu erbringende Leistung sei für den Schließungszeitraum dauerhaft rechtlich unmöglich geworden, und nicht nur vorübergehend wie von der Beklagten angeführt. Aus diesem Grund entfalle auch der Anspruch auf die Gegenleistung gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. Dies sei bereits in weiteren Corona-Lockdown Fitnessstudio-Fällen höchstrichterlich entschieden worden. Dabei bezögen sich diese Entscheidungen auch nicht nur auf gekündigte Verträge, wie von der Beklagten geltend gemacht, sondern auf alle Verträge, die durch die Schließungen betroffen waren.   

 

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Datum der Urteilsverkündung: 31.03.2023
Aktenzeichen: 44 O 145/21
Gericht: LG Bamberg

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