Datum: 04.07.2018

Zum richtigen Adressaten des Entschädigungsanspruchs wegen Flugverspätung

Urteil des EuGH vom 04.07.2018 (C- 532/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einer Flugverspätung, aus der sich ein Entschädigungsanspruch für die Reisenden ergibt, ist die den Flug anbietende und dafür verantwortliche Fluggesellschaft auch dann zahlungspflichtig, wenn sie Flugzeug und Besatzung bei einer anderen Airline gemietet hat.

Streitgegenständlich ist ein Entschädigungsanspruch, den Fluggäste aufgrund eines Fluges von Hamburg nach Mexiko geltend gemacht haben. Der Flug war bei TuiFly gebucht worden, diese mietete das Flugzeug und die Besatzung bei Thomson Airways. In den Buchungsunterlagen ist vermerkt, dass die Ausführung des Fluges von Thomson Airways vorgenommen würde. Der Flug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, weswegen betroffene Fluggäste von Thomson Airways eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machten. Die Klage hatte vor dem AG Hamburg Erfolg, das Berufungsgericht LG Hamburg legte den Fall dem EuGH vor.

Der EuGH entschied nunmehr, dass Thomson Airways nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen ist. Der EuGH stellt grundsätzlich klar, als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist das Unternehmen anzusehen, das für eine bestimmte Flugroute ein Angebot mache. Damit hat es die Verantwortung für den Flug, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft. Danach wird die TuiFly die Entschädigungszahlung an die Fluggäste zu leisten haben.

Datum der Urteilsverkündung: 04.07.2018

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