Datum: 10.08.2021

Zum Entschädigungsanspruch eines Reiseveranstalters aufgrund einer Stornierung infolge der pandemischen Situation

Urteil des LG Frankfurt vom 10.08.2021 (2–24 S 31/21)

Dem Reiseveranstalter steht kein Entschädigungsanspruch wegen der covid-bedingten Stornierung einer Reise zu, soweit am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände bestehen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigten.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Frankfurt lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte für sich und seine Frau eine Pauschalreise nach England per Telefon bei der Beklagten im Zeitraum vom 28.03.2020 – 04.04.2020. Der Kläger erhielt einige Tage später eine Auftragsbestätigung, welcher die AGB der Beklagten beigefügt waren, über die telefonisch zuvor nicht gesprochen wurde. Der Kläger erklärte am 26.02.2020 aufgrund der Ausbreitung des COVID-19-Virus und dessen Angehörigkeit zu einer Risikogruppe den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Nach weiterer Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 1.731 zurück, behielt jedoch Stornierungskosten in Höhe von € 577 ein. Der Kläger ist der Auffassung, dass die AGB der Beklagten bereits nicht Bestandteil des Vertrages geworden seien. Ferner könne der Reisveranstalter keine Entschädigung verlangen, da am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die die Durchführung der Reise unmöglich machten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre AGB Bestandteil geworden seien, die einen Einbehalt einer Stornogebühr in Höhe von 25% vorsehen.

Das Landgericht hält die Klage in weitesten Teilen für begründet. Aus Sicht des Gerichts kann hierbei dahinstehen, ob die AGB der Beklagten wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden seien. Die Kammer führt aus, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände, wie die Ausbreitung des COVID-19-Virus einen darstelle, auftreten, die die Durchführung der Reise zumindest erheblich beeinträchtigen. Ferner komme es nicht darauf an, dass der außergewöhnliche Umstand bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestand. Letztlich komme es darauf an, dass der Rücktritt aufgrund der Pandemiesituation erfolgte und die Unmöglichkeit der Durchführung dann letztlich auch durch die Pandemie bedingt ist.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Datum der Urteilsverkündung: 10.08.2021
Aktenzeichen: 2–24 S 31/21
Gericht: LG Frankfurt

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