Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 18.03.2025

Zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in der privaten Krankenversicherung

Urteil des OLG Dresden vom 18.03.2025 (4 U 1586/22)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Angaben zu beitragsauslösenden Faktoren, Alt- und Neubeiträgen, Tarifwechseln oder Tarifbeendigungen eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung sind keine personenbezogenen Daten und fallen daher nicht unter den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO.

Der Entscheidung des OLG Dresden liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Die Klägerin greift Beitragsanpassungen ihrer privaten Krankenversicherung aus den Jahren 2014 und 2017 an und begehrt umfassende Auskunft zu allen damals vorgenommenen Änderungen, insbesondere zur Höhe der auslösenden Faktoren, Beitragshöhen sowie durchgeführten Tarifwechseln. Sie stützt sich dabei unter anderem auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung weiterhin die begehrten Auskünfte. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

 

Die Berufung wird als unzulässig verworfen und hat keinen Erfolg. Der Senat stellt klar, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zwar grundsätzlich so lange bestehe, wie personenbezogene Daten beim Verantwortlichen gespeichert seien. Die vorliegend begehrten Informationen fielen jedoch nicht darunter. Insbesondere Angaben zur Höhe der auslösenden Faktoren privater Beitragsanpassungen, Alt- und Neubeiträge, Tarifwechsel oder Tarifbeendigungen seien keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, sondern beträfen nur tarifliche und abstrakte Preisberechnungen. Ansprüche aus § 3 VVG, § 242 BGB oder § 810 BGB scheitern ebenfalls, da keine hinreichende Ungewissheit oder besondere Auskunftspflicht bestehe und die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, warum ihr die Unterlagen nicht mehr selbst vorlägen. Die Berufung habe daher offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und sei daher unzulässig.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 18.03.2025
Aktenzeichen: 4 U 1586/22
Gericht: OLG Dresden

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