Es besteht kein Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, sofern die Durchführung des Fluges aufgrund der Pandemie-Situation unzumutbar gewesen ist.

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com
Der Entscheidung des Landegerichts Stuttgart lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger begehrten eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt € 400 für die Annullierung ihres Anschlussfluges von Zürich nach Stuttgart am 14.03.2020. Aufgrund der Annullierung mussten die Kläger anschließend mit dem Zug reisen, was zu einer Verspätung von circa zweieinhalb Stunden führte. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie hinreichend vorgetragen habe, dass die Durchführung des Fluges aufgrund der Pandemie-Situation unzumutbar gewesen sei und deswegen nicht erfolgt ist.
Das Gericht führt aus, dass die Zumutbarkeit der Durchführung stets eine einzelfallbezogene Frage ist. Vorliegend ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Flugreise in einem Zeitpunkt stattfinden sollte, in dem das Pandemiegeschehen auch erstmals in Europa virulent wurde. Im Verhältnis zum Vorjahr sei es zu Buchungsrückgängen um 92 % gekommen, weshalb ein Sonderflugplan unter Berücksichtigung vieler Belange erstellt worden sei. Das Gericht kommt zum Urteil, dass vorliegend außergewöhnliche Umstände vorlagen, weshalb die Fluggesellschaft zur zumutbaren Maßnahme eines Sonderflugplans greifen durfte.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Datum der Urteilsverkündung: 03.02.2022
Aktenzeichen: 5 S 79/21
Gericht: LG Stuttgart