Datum: 26.03.2020

Zum Anspruch auf Flugentschädigung aufgrund Warnstreiks bei einem von Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer

Urteil des LG Frankfurt vom 26.03.2019 (2-24 S 280/18)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Kommt es bei einem von der Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer zu einem Warnstreik und muss deshalb ein Flug annulliert werden, so besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Flugentschädigung.

Der Kläger wollte von Frankfurt am Main über Amsterdam nach Panama Stadt fliegen. Der erster Teilflug wurde jedoch annulliert, weil es beim Personal des privaten Check-in-Dienstes, der von der Fluggesellschaft beauftragt worden ist, zu einem unangekündigten Warnstreik kam. Der Fluggast wurde auf einen anderen Flug umgebucht und erreichte sein Ziel Panama Stadt mit einer Verspätung von 12 Stunden. Er verlangte von der Beklagten, der Fluggesellschaft, eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung. In der ersten Instanz bekam der Kläger recht.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. führte zur Begründung aus, dass der Streik in die Risikosphäre der Fluggesellschaft falle und damit Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei. Das Landgericht Frankfurt a. M. jedoch hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verneinte den Anspruch des Klägers. Die Fluggesellschaft könne sich hinsichtlich des Streiks beim Subunternehmer auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der den Anspruch entfallen lässt.

Das Landgericht führt aus, dass ein Streik der Arbeitnehmer eines Subunternehmers Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein könne. Jedoch sei ebenfalls Voraussetzung für eine Haftung, dass die Fluggesellschaft den Streik beherrschen kann. Dies sei hier nicht der Fall, da die Fluggesellschaft nicht auf die streikenden Arbeitnehmer habe zugehen und damit den Streik beenden können. Zudem habe sie auch nicht auf den Subunternehmer einwirken können, weil kein Weisungsrecht bestehe. Es hätten auch keine zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Flugannullierung ergriffen werden können, da es der Fluggesellschaft weder zumutbar noch möglich gewesen sei, die streikenden Mitarbeiter des Subunternehmens durch eigene Mitarbeiter zu ersetzen.

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Datum der Urteilsverkündung: 26.03.2020

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