Gleitsichtbrillen dürfen über das Internet beworben und verkauft werden, wenn die für die Herstellung notwendigen Angaben aus dem Brillenpass entnommen werden. Die Werbung mit Begriffen wie „hochwertig“ oder „Premium“ ist nichtssagend und ist zur Täuschung von Verbrauchern nicht geeignet.
Ein Unternehmen hatte über das Internet unter anderem Gleitsichtbrillen beworben („hochwertig“, „Premium“ etc.) und vertrieben. Der Zentralverband der Augenoptiker hatte klageweise versucht, Werbung und Verkauf zu verbieten.
Auch das OLG Schleswig entschied im Berufungsverfahren, dass die Werbung nicht geeignet sei, einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zu täuschen und somit nicht irreführend sei. Bezeichnungen wie „hochwertig“ oder „Premium“ seien nichtssagend. „Individuell“ sei die Brille, da die Gläser aufgrund der Kundenangaben gefertigt würden. Bei den Verbrauchern ließen sich durch die Nutzung auch keine Gesundheitsschäden feststellen.
Das verkaufende Unternehmen müsse lediglich darauf hinweisen, dass bei den angebotenen Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, darauf hinzuweisen sei, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen könne.
Datum der Urteilsverkündung: 29.09.2014