Ein Kunde eines Fitnessstudios kann einen Vertrag nicht bereits dann kündigen, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.
Der Betreiber eines Fitnessstudios klagte gegen einen Kunden auf noch ausstehende Mitgliedsbeiträge. Der Beklagte schloss als Nutzer mit Betreiberin am 01.09.2017 einen Fitnessstudiovertrag mit Beginn ab 01.10.2017. Der Vertrag sah eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vor mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende. Das monatliche Entgelt betrug 69 EUR zuzüglich eines Starterpakets zu 199 EUR und einer Servicepauschale von 69 EUR. Der Beklagte erklärte am 09.09.2017 die Kündigung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen. Der Beklagte legte ein Attest vor, in dem ihm gesundheitliche Gründe bescheinigt wurden. Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf sogenannte gesundheitliche Gründe abzustellen. Im gerichtlichen Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche gesundheitlichen Gründe vorlagen. Er wollte, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhaltes.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 25.09.2019