Das Landgericht Hamburg hat der Callmobile GmbH untersagt, für eine Mahnung 5,95 Euro und für eine Rücklastschrift 15,00 Euro von ihren Kunden zu verlangen. Diese Klauseln im Preisverzeichnis des Mobilfunkanbieters sind unwirksam, entschieden die Richter nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Das Unternehmen hatte für eine Mahnung 5,95 Euro verlangt. Für eine Rücklastschrift aufgrund einer fehlenden Kontodeckung sollten Kunden 15 Euro zahlen. Der vzbv hatte die Gebühren als überzogen kritisiert, da sie die für Mahnungen und Rücklastschriften entstehenden Kosten des Anbieters bei weitem überstiegen.
Callmobile hatte zur Verteidigung der hohen Pauschalen mehrere Kosten zusammengestellt, die ihr durch Rücklastschriften und Mahnungen angeblich entstehen. Nach Auffassung der Richter war jedoch kein einziger der aufgezählten Posten ausreichend begründet. Vielmehr enthielt die Berechnung auch allgemeine Betriebskosten, die nach der Rechtsprechung nicht auf die Kunden überwälzt werden dürfen. So rechnete Callmobile in die Pauschale für Rücklastschriften auch Personalkosten und einen Betrag für den vermeintlich entgangenen Gewinn ein.
Datum der Urteilsverkündung: 06.05.2014